Lebenslänglich  angestellte  Beamte.  55

auf  Lebenszeit  angestellten  Postbeamten,  welcher
nach  dem  von  der  Dienstherrschaft  aufgestellten  Pensionsregulative
  wegen  zurückgelegter  20  Dienstjahre
im  Falle  unverschuldeter  Dienstuntauglichkeit  seinen
vollen  Dienstgehalt  zu  2000  fl.  auch  als  Ruhegehalt
  zu  beziehen  berechtigt  war,  wurde  sich  dieser
Ueberweisung  in  den  preußischen  Staatsdienst  nicht
gefügt,  sondern  durch  eine  Klage  auf  Vertragserfüllung
  gegen  den  Fürsten  von  diesem  die  Fortentrichtung
  des  vollen  Gehaltes  auf  Lebensdauer
verlangt.

In  den  beiden  ersten  Instanzen  war  der  Herr
Beklagte  von  dieser  Klage  definitiv  entbunden  worden,
  die  dritte  verurtheilte  denselben  nach  der  Klageitte.
  .

Die  Entscheidungsgründe  führen  zuerst  aus,
daß  der  Kläger,  wenn  er  das  Dienstverhältniß  nicht
aufgeben  wollte,  dem  Uebertritte  in  den  preußischen
Staatsdienst  sich  dann  nicht  würde  entziehen  können,
wenn  die  fürstlich  Taxis'schen  Postbeamten  als  wahre
Staatsbeamte  zu  betrachten  wären,  da  der  aus  einem
  staatsrechtlichen  Akte  eines  Regenten,  also  auch
der  aus  der  Anstellung  als  Staatsdiener,  Berechtigte
sich  bei  einem  Regentenwechsel  nur  an  den  Regierungsnachfolger
  halten  könne,  in  einem  Falle  also,
wo  jener  Wechsel  nicht  auf  staats=  sondern  auf  völkerrechtlichem
  Wege  eintrat,  keine  Ansprüche  mehr
an  den  depossedirten  Landesherrn  habe.  "“

Es  folgen  dann  sehr  umfassende  Nachweisungen
—  zuerst  darüber,  daß  den  fürstlich  Tagis'schen
Postbeamten  in  ihren  Beziehungen  zum  Hause  Taxis
die  Eigenschaft  wahrer  Staatsbeamten  nicht  zugesprochen
  werden  könne,  da  die  Belehnung  dieses
Hauses  mit  dem  Generalpostmeisteramte  als  Reichsregal
  keine  Landeshoheit  oder  sonstige  Staatsgewalt
begründet  habe,  und  die  spätere  Landesherrlichkeit