56  Lebenslänglich  angestellte  Beamte.

des  fürstlichen  Hauses  nur  Folge  des  Erwerbes
reichsständischer  Territorien,  ulcht  aber  ein  Ausfluß
seines  Postrechtes  gewesen  sei,  —  sodann  darüber,
daß  jenen  Postbediensteten  auch  zur  Reichszeit  der
Charakter  von  kaiserlichen  Beamten  und  nach  Auflösung
  des  Reiches  der  von  landesherrlichen  Beamten
  derjenigen  Staaten,  in  welchen  Taxis  die  Postgerechtsame
  ausübte,  nicht  zukomme.  Der  letztere
Nachweis  wird  insbesondere  auch  bezüglich  der  freien
Stadt  Frankfurt  geführt.  —  Es  muß  sich  jedoch
bezüglich  dieses  Theiles  der  Entscheidungsgründe
auf  vorstehende  Anführung  beschränkt  werden,  da  dieselben
  zwar  in  historischer  und  staatsrechtlicher  Hinsicht
  höchst  interessant,  aber  bei  den  jetzt  bestehenden
  Verhältnissen  schwerlich  noch  für  die  Entscheidung
  anderer  Fälle  erheblich  sind.  Die  Entscheidungsgründe
  sagen  dann  weiter:  ·

„Durch  die  Annahme,  daß  die  fürstlichen  Postbeamten
lediglich  als  Privatbedienstete  ihres  fürstlichen  Dienstherrn
zu  betrachten  seien,  ist  von  selbst  jeder  Rechtsgrund  beseitigt,
welcher  dieselben  vom  Standpunkte  des  öffentlichen  Rechtes
verpflichten  könnte,  sich  durch  einen  von  ihrem  Dienstherrn
mit  der  Krone  Preußen  abgeschlossenen  Vertrag  in  den  preubischen
  Staatsdienst  überweisen  zu  lassen.  Wie  alle  anderen
Privatgläubiger  des  Fürsten,  sind  auch  sie  für  befugt  zu  erachten,
  ihre  aus  dem  seiner  Zeit  eingegangenen  Dienstvertrage
  sich  ergebenden  Ansprüche  gegen  diesen  selbst  geltend
zu  machén,  wobei  die  Frage,  ob  Fürst  Taxis  auf  Grund
des  zwischen  ihm  und  dem  Kläger  abgeschlossenen  Privatdienstvertrages
  für  die  Fortentrichtung  des  vertragsmäßig
festgesetzten  Gehaltes  trotz  des  inzwischen  eingetretenen  Verlustes
  des  Postrechtes  zu  haften  habe,  selbverständlich  nach
civilrechtlichen  Grundsätzen  und  nicht  nach  den  Regeln  des
älteren  oder  neueren  deutschen  Staatsrechtes  zu  entscheiden
  ist.  -

Beurtheilt  man  aber  die  streitige  Frage  vom  civilrechtlichen
  Standpunkte,  so  tritt  vor  Allem  der  bei  der  Dienstmiethe
  geltende  Rechtssatz  in  den  Vordergrund,  daß,  gleich-