Lebenslänglich  angestellte  Beamte.  57

wie  einerseits  der  Vermiether,  selbst  wenn  ihm  ohne  sein
Verschulden  die  versprochene  Dienstleistung  unmöglich  ist,  die
Gefahr  allein  tragen  muß  und  demgemäß  den  Anspruch  auf
die  bedungene  Gegenleistung  verliert,  andererseits  auch  der
Miether,  wenn  er  durch  Zufall  gehindert  wird,  die  bereit
stehenden  Dienste  sich  leisten  zu  lassen,  die  Gefahr  auf  sich
zu  nehmen  und  die  Gegenleistung  zu  prästiren  hat  (kfr.  15
8.  6,  fr.  19  §.  9  u.  10  loc.  cond.  (19,2).  Wiäre  es
daher  auch  richtig,  daß  Fürst  Taxis  seine  Postgerechtsame
durch  die  feindliche  Invasion  Preußens  verloren  hätte,  so
würden  doch  die  hieraus  entspringenden  Nachtheile  nur  seine
Person  treffen  und  er  könnte  den  zur  Administration  des
Postwesens  von  ihm  angestellten  Beamten  mit  der  Einrede
nicht  begegnen,  daß  mit  dem  Untergange  der  Sache,  in  Ansehung
  deren  die  gedungenen  Dienste  zu  leisten  waren,  auch
die  abgeschtossenen  Dienstverträge  erloschen  seien.

#Gericht  erster  Instanz  geht  zwar  von  der  auch
vom  5  ppellarionberichs  gebilligten  Ansicht  aus,  daß  der
Vermiether  der  Dienste  die  Gegenleistung  nicht  beanspruchen
könne,  wenn  die  auf  Seite  des  Miethers  obwaltende  kasuelle
  Unmöglichkeit,  sich  die  gedungenen  Dienste  leisten  zu
lassen,  nicht  in  seiner  Person  sondern  in  den  Verhältnissen
der  Sache,  auf  welche  die  Dienste  dem  Vertrage  zufolge  sich
bezlehen  sollten,  ihren  Grund  habe;  allein  abgesehen  davon,
daß  diese  Unterscheidung  an  der  Hand  des  in  der  Lehre  vom
Miethvertrage  nur  sehr  dürftigen  Quellenmaterialcs  mit  Sicherheit
  nicht  zu  beweisen  ist,  gebricht  es  schon  an  sich  an
der  thatsächlichen  Voraussetzung  eines  kasuellen  Unterganges
der  Postgerechtsame,  deren  Uebertragung  auf  den  preußischen
Staat  erst  im  »  -tmiaevom28.sn
1867,  mithin  vermöge  eines  zweiseitigen  Rechtsgeschäftes  zum
Abschlusse  gediehen  ist.

Diesem  Veräuherungsgeschäfte,  gemäß  dessen  vom  Fürsten
  Taxis  die  Postgerechtsame  an  den  preußischen  Staat
gegen  ein  von  diesem  zu  leistendes,  auf  eine  bestimmte
Summe  festgesebztes  und  als  Aequivalent  bezeichnetes  Pauschquantum
  abgetreten  wurde,  ist  allerdings  eine  Vergewaltigung
  in  der  Weise  vorangegangen,  daß  Preußen  bei  der
miũitãärischen  Besetzung  Frankfurts  sofort  auch  der  Administration
  der  fürstlich  Taxis'schen  Posten  sich  bemächtigt  hat;
es  besteht  aber  keine  Gewißheit,  ob  es  sich  bei  dieser  nicht  gegen
  die  Person  sondern  gegen  die  Sache  angewendeten  Gewalt
zunächst  nur  um  eine  im  Interesse  der  Kriegsführung  pro-