58  Lebenslänglich  angestellte  Beamte.

visorisch  ergriffene  Maßregel  oder  zugleich  um  einen  Gewaltakt
  handelte,  welcher  das  fürstliche  Hans  Taxis  zur  Eingehung
  des  erst  später  abgeschlossenen  Abtretungsvertrages
zwingen  sollte  und,  worauf  es  vorzugsweise  ankömmt,  auch
wirklich  gezwungen  hat.

Die  durch  Drohung  oder  Gewaltthat  abgenöthigte  Ver.
änderung  eines  rechtlichen  Zustandes  fällt  nicht  unter  allen
Verhältnissen  unter  den  Begriff  eines  mit  vis  major  auf
gleicher  Stufe  stehenden  Zwanges,  sondern  gibt  dem  Gezwungenen
  vorerst  das  Recht,  vom  Zwingenden  mit  der
actio  quod  metus  ober  dem  interdictum  unde  vi  die  Zurückgabe
  dessen  zu  verlangen,  was  der  Beschädigte  ohne  die
erlittene  Gewalt  gehabt  hätte.  Dem  in  seinem  Privateigenthume
  beeinträchtigten  Fürsten  Taxis  war  schon  vor  dem
Vertragsabschlusse  Veranlassung  gegeben,  die  Herausgabe  des
Besitzes  der  durch  widerrechtliche  Gewalt  verlorenen  Sache
zu  verlangen  und  nöthigenfalls  auf  dem  Rechtswege  zu  verfolgen.
  Diesen  Weg  hat  jedoch  der  Beschädigte  nicht  eingeschlagen,
  sondern  in  Unterhandlungen  wegen  der  Entschädigungsfrage
  mit  Preußen  sich  eingelassen,  dadurch  aber  den
ursprünglichen  Stand  der  Sache  in  der  Art  verrückt,  daß
nicht  mehr  unterschicden  werden  kaun,  ob  der  schließlich  errichtete
  Abtretungsvertrag  einzig  als  die  Wirkung  der  vorangehenden
  Gewaltthat  erscheint  oder  ob  nicht  Fürst  Taxis
unter  dem  Eindrucke  der  damaligen  Verhältnisse  es  selbst
für  angemessen  erachtete,  sich  seiner  Posten  gegen  das  Versprechen
  einer  äquivalenten  Gegenleistung  zu  entledigen.

Zum  Vertragsabschlusse  selbst  ist  Fürst  Taxis  nicht  gezwungen,
  sondern  nur  dadurch  in  eine  schlimmere  Lage  versetzt
  worden,  daß  Preußen  beim  Beginne  der  Unterhandlungen
  bereits  im  Besitze  der  Postadministration  sich  befand
und,  gestützt  auf  diesen  Vortheil,  die  Abtretung  der  Postgerechtsame
  an  den  Staat  als  eine  durch  staatsrechtliche  Nothwendigkeit
  gebotene  Verwaltungsmaßregel  mit  stärkerem  Nachdrucke
  verlangen  konnte.  In  der  Erklärung  des  einen  Kontrahenten
  aber,  den  schon  vor  dem  Vertrage  seiner  Gewalt
unterworfenen  Vertragsgegenstand  nicht  herausgeben,  sondern
dafür  das  Aequivalent  leisten  zu  wollen,  kann  in  dem  Falle,
wenn  der  andere  Kontrahent  sich  dieser  Anforderung  fügt
und  den  Vertrag  abschließt,  ohne  Hinzutritt  anderer  Umstände
  keine  dem  widerrechtlichen  Zwange  gleichkommende
Einwirkung  auf  den  Vertragswillen  erblickt  werden.
Mochte  daher  auch  Preußens  gewaltsames  Vorgehen  auf