Lebensläuglich  angestellte  Beamte.  59

den  Entschluß  des  anderen  Kontrahenten  eingewirkt  und
in  demselben  die  Befürchtung  erzeugt  haben,  daß  die  Wiedererlangung
  des  verlorenen  Besitzes  mit  Weiterungen  und
Schwierigkeiten  verknüpft  sei,  so  ist  doch  jedenfalls  dadurch,
  daß  die  Abtretungspflicht  der  gerichtlichen  Entscheidung
  vorenthalten  und  sofort  zum  Vertragsabschlusse  geschritten
  wurde,  für  die  Beurtheilung  der  Frage,  ob  Fürst
Taxis  die  im  Vertrage  erklärte  Abtrekung  seiner  Postgerechtsame
  aus  freiem  Entschlusse  oder  gezwungen  bewilligte,  ein
wesentlicher  Stützpunkt  verloren  gegangen.

Ist  aber  auch  nur  die  Möglichkeit  denkbar,  daß  Fürst
Taxis  die  Besitzergreifung  als  vollendete  Thatsache  hinnahm
und  auf  dieser  Basis,  ohne  auf  Zurückgabe  des  Besitzes
dringen  zu  wollen,  nur  mehr  über  die  Entschädigungsgröße
sich  zu  einigen  suchte,  so  ist  auch  die  Berechtigung  nicht
ausgeschlossen,  den  durch  den  Abtretungsvertrag  neu  geschaffenen
  Rechtszustand  nicht  anders  aufzufassen,  wie  wenn  der
durch  die  einschlägigen  Rechtsmittel  Geschützte  den  Jnhalt
seines  Klagerechtes  freiwillig  aufgegeben  und  dafür  auf  dem
Wege  gütlichen  Abkommens  mit  der  vom  Zwingenden  versprochenen
  Leistung  des  Acquivalentes  sich  begnügt  hat.

Der  Beweggrund  des  Handelns  ist  daher  durch  die  gegebenen
  Umstände  keineswegs  in  dem  Grade  außer  Zweifel
gestellt,  um  mit  dem  k.  Appellationsgerichte  als  gewiß  annehmen
  zu  dürfen,  daß  Fürst  Taxis,  nur  dem  geübten  Zwange
nachgebend,  den  Postrechtsabtretungsvertrag  mit  Preußen  abgeschlossen
  und  demnach  die  Postgerechtsame  durch  ein  unabwendbares
  als  vis  major  anzusehendes  Ereignih  verloren  habe.

Muß  aber  demzufolge  daran  festgehalten  werden,  daß  die
mit  der  Veräußerung  der  Postgerechtsame  verbundenen  Gefahren
  oder  Vermögensnachtheile  ausschließlich  auf  den  früheren
  dieses  Rechtes  verlustig  gewordenen  Inhaber  zurückfallen
und  daher  in  den  privatrechtlichen  Beziehungen,  in  welche
derselbe  in  Ansehung  des  aufgegebenen  Unternehmens  schon
vorher  zu  dritten  Personen  getreten  war,  eine  Aenderung  zu
bewirken  nicht  vermögen,  so  erscheint  auch  die  weitere  Annahme
  des  k.  Appellationsgerichtes  als  unhaltbar,  daß  Fürst
Taxis  durch  Ueberweisung  seiner  Postbeamten  an  Preußen
Alles  gethan  habe,  was  unter  den  damaligen  Verhältnissen
zu  thun  war.

Allerdings  ist  im  Art.  8  des  Postrechtsabtretungsvertrages
  die  Vereinbarung  getroffen  worden,  daß  die  bei  der
Postverwaltung  angestellten  fürstlich  Taxis'schen  Beamten  mit