60  Lebenslänglich  angestellte  Beamte.

ihren  dermaligen  Dienstbezügen  und  erworbenen  Ansprüchen
in  den  preußischen  Staatsdienst  übernommen  werden;  allein
der  ohne  Zustimmung  des  betheiligten  Klägers  einseitig  verfügte
  Wechsel  in  der  Person  des  Miethherrn  konnte  dem  Vermiether
  der  Dienste  keinen  Zwang  auflegen,  seine  Rechte  aus
dem  Dienstvertrage  gegen  den  Dienstmiether  aufzugeben  und
die  substituirte  Persönlichkeit  des  neuen  Dienstherrn  anzunehmen.
  Der  ausscheidende  Dienstherr  war  daher  verpflichtet,
sich  entweder  der  Zustimmung  seiner  Postbeamten  zu  versichern
  oder  in  anderer  Weise  sich  mit  denselben  auseinander-=zusetzen.


Zwar  ist  auch  bei  der  Dienstmiethe  wie  bei  der  Sachenmiethe
  die  Uebertragung  der  Rechte  des  Miethers  durch  Cession
  oder  Sublokation  auf  einen  Dritten  mit  der  fortbestehenden
  Verbindlichkeit  des  Vermiethers  zulässig,  die  Dienste
dem  Dritten  in  so  weit  zu  leisten,  als  dadurch  die  Dienstleistung
  zum  Nachtheile  des  Dienstleistenden  nicht  wesentlich
verändert  wird;  es  ist  aber  dieses  Rechtsverhältniß  nach  dem
Grundsatze,  daß  bei  gegenseitigen  Rechtsgeschäften  nur  die
Rechte,  nicht  auch  die  Verbindlichkeiten,  übertragbar  sind,  an
die  Beschränkung  gebunden,  daß  der  Cedent  oder  Sublokator
  aus  deni  Obligationsverbande  nicht  ausscheidet,  sondern
in  Ansehung  der  im  Vertrage  liegenden  Verbindlichkeiten  dem
Vermiether  nach  wie  vor  haftbar  bleibt.  ..

Abgesehen  nun  davon,  daß  durch  Art.  8  des  Postrechtsablösungsvertrages,
  gemäß  dessen  sich  der  abtretende
Dienstherr  von  jeder  Haftung  aus  dem  Dienstvertrage  lossagen
  wollte,  ein  Rechtsverhältnih  der  oben  begeichneten  Art
überhaupt  nicht  entstanden  ist,  steht  überdies  eine  Bedienstung
  in  Frage,  deren  Elemente  sich  aus  dem  deutschrechtlichen,
dem  römischen  Rechte  unbekannten  Institute  des  persönlichen
Treneverhältnisses  mit  Ausschließung  jedwelcher  Substitutionsbefugniß
  herausgebildet  haben.

Die  fürstlich  Taxis'schen  Postbeamten,  deren  dienstliches
Verhältniß  ähnlich  wie  bei  Slaatsdienern  behandelt  wurde,
hatten  nicht  blos  die  einfache  Verbindlichkeit  übernommen,
die  ihnen  aufgetragenen  Dienste  zu  leisten,  sondern  es  trat
für  sie  über  die  Grenze  der  civilrechtlichen  Obligation  hinaus
die  aus  der  gewöhnlichen  Dienstmiethe  nicht  erzwingbare,
durch  den  Diensteid  bekräftigte  Verpflichtung  hinzu,  die  Wohlfahrt
  ihres  Herrrn  nach  besten  Kräften  zu  fördern  und  ihm
Gehorsam,  Treue  und  Anhänglichkeit  zu  bezeigen.  Andererseits

  hatte  aber  auch  der  Diensiherr  über  die  gewöhrnlich