Lobenslänglich  angestellte  Beamte.  61

aus  der  Dienstmiethe  entspringenden  Befugnisse  hinaus  die
volle  Disziplinargewalt  über  seine  Postbeamten  auszuüben,
bei  deren  Handhabung  nicht  lediglich  die  unmittelbare  Erfüllung
  der  vorgeschriebenen  Dienste,  sondern  auch,  um  dieser
  wichtigen  Verkehrsanstalt  das  erforderliche  Ansehen  und
Zutrauen  zu  sichern,  das  ganze  der  Aufrechthaltung  der
Dienstehre  zu  widmende  dienstliche  und  außerdienstliche  Wohlverhalten
  der  betreffenden  Beamten  zu  überwachen  und  gegen
Verfehlungen  mit  Disziplinarstrasen  vorzugehen  war.

Diese  Unterwerfung  unter  die  Herrschaft  des  Dienstherrn,
  in  dessen  Hände  auch  die  Beurtheilung  über  die
Würdigkeit  und  Fählgkeit  der  angenommenen  Beamten  und
die  dadurch  bedingte  Verbesserung  ihrer  dienstlichen  Stellung
nach  des  Dienstherru  eigenem  billigen  Ermessen  gelegt  war,
begründete  ein  gegenseitiges  Verhällniß  höchst  perlönlicher
Natur,  bei  dessen  Entstehung  durch  Vertragsabschluh  einerseits
  der  Dienstherr  die  Brauchbarkeit  des  aufzunehmenden
Beamten,  andererscits  der  Beamte  die  seiner  Berufsstellung
und  Leistungsfähigkeit  angemessene  Behandlung  im  Auge  behielt.
  Vgl.  Weiske,  Rechtslerikon  Bd.  VII  S.  833.  Verträge
  aber,  bei  denen  es  außer  Zweifel  steht,  daß  sie  unter
besonderer  Berücksichtigung  der  Persönlichkeit  der  Kontrahenten
  zu  Stande  kamen,  die  Auswahl  der  Person  daher  gegegenseitig
  als  zur  Wesenheit  des  Vertrages  gehörig  betrachtet
  wird,  schließen  die  Berechtigung  aus,  dritte  Personen
durch  einseitige  Berfügung  in  die  Vertragsrechte  der  ursprünglichen
  Kontrahenten  eintreten  zu  lassen.

Beei  Verträgen  mit  dieser  Eigenthümlichkeit  handelt  es
sich  nicht  blos  um  die  Dienstbezüge  und  die  aus  der  Dienstleistung
  erworbenen  Ansprüche,  sondern  zugleich  um  das
Subordinationsverhältniß  des  Dieners  zu  seinem  Herren,
welches  die  ganze  Lebens=  und  Berufsstellung  des  Dieners
beeinflußt  und  —  hervorgegangen  aus  seinem  Vertrauen  —
nicht  beliebig  nach  Wahl  des  Dienstherrn  in  die  arbiträren
Befugnisse  eines  anderen  Dienstherrn  verlegt  werden  kann.
Vielmehr  bleibt  es,  wie  dies  schon  bei  der  gewöhnlichen
Dienstbotenmiethe  gehalten  wird,  einzgig  dem  Bestimmungsrechte
  des  Bediensteten  anheimgestellt,  über  die  Unterwerfung
seiner  Person  unter  die  Machtbefugnisse  eines  anderen  Dienstherrn
  in  eigener  Würdigung  der  maßgebenden  Verhältnisse
sich  schlüssig  zu  machen  und  bei  sich  selbst  zu  erwägen,  ob
die  vom  abtretenden  Dienstherrn  angebotene  Neuverdingung