62  Verwaltungsrecht  des  Ehemannes.  Verzicht.

dieselben  Vortheile  wie  der  zu  verlassende  Dienst  zu  gewähren
vermöge.

Kann  aber  dem  Kläger  die  Pflicht  nicht  aufgelegt  werden,
  das  bisherige  Dienstverhältniß  aufzugeben  und  einen
neuen  Dienstvertrag  mit  Preußen  abzuschließen,  so  hat  es
auf  die  Untersuchung  der  Frage,  ob  Kläger,  wie  er  behauptet,
  durch  Annahme  der  ihm  von  der  preußischen  Postadministration
  zugedachten  Verwendungsart  in  eine  schlimmere
Lage  versetzt  worden  wäre,  nicht  weiter  anzukommen.“

77.
3.
Verzicht  des  Ehemannes  auf  Verwaltung  des  Ehever-·
  mögens.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen:

Nachdem  J.  und  F.  S.  bei  Eingehung  ihrer
Ehe  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  Eichstätter
Observanz  unter  sich  bedungen  haben,  erlangte  Jeder
von  beiden  Ehegatten  das  Eigenthum  an  dem  ganzen
  beiderseitigen  Vermögen  und  J.  S.  als  Haupt
der  Familie  das  Recht,  dieses  Vermögen  zu  verwalten,
  so  daß  er  nur  bei  Veräußerungen  unbeweglicher
  Güter  an  die  Zustimmung  seiner  Ehefrau  gebunden
  war.  J.  und  F.  S.  konnten  jedoch  später
ihren  Willen  ändern  und  wenn  am  1.  September  1863
J.  S.  sich  dazu  entschloß,  seiner  Ehefrau  größere
Rechte  am  gemeinschaftlichen  Vermögen  und  namentlich
  die  Befugniß,  dasselbe  mit  ihm  gemeinschaftlich
zu  verwalten,  einzuräumen,  so  konnte  der  Vertrag
hierüber  mit  voller  Wirksamkeit  geschlossen  werden,
da  hierin  keine  Bestimmung  liegt,  welche  irgendwie
den  guten  Sitten,  dem  Wesen  der  Ehe  oder  einem
besonderen  gesetzlichen  Verbote  widerstreiten  würde
(Glück,  Pand.-Komm.  Bd.  XXV  S.  349  ff.,