Verwaltungsrecht  des  Ehemannes.  Verzicht.  63

Mittermaier,  d.  Privatr.  Bd.  II  8.  410,
Seuffert,  Archiv  Bd.  V  Nr.  186).  .

In  der  Erklärung  vom  22.  September  1863
ist  jedoch  J.  S.  noch  weiter  gegangen.  Er  hat
auf  das  Recht  der  Verwaltung  des  ehelichen  Vermögens
  vollständig  verzichtet  und  die  Verwaltung
desselben  seiner  Ehefrau  allein  überlassen.  Nach
seinem  Willen  wurde  diese  Erklärung  notariell  verlautbart
  und  eine  Ausfertigung  hierüber  durch  den
Notar  seiner  Ehefrau  ertheilt.  Letztere  hat  auch  das
ihr  von  ihrem  Ehemanne  in  dieser  Erklärung  gemachte
  Anerbieten  dadurch  thatsächlich  angenommen,
daß  sie  wirklich  in  die  Verwaltung  des  Vermögens
eintrat  und  solche  mit  Ausschluß  ihres  Ehemannes
bethätigte.

Auch  nach  dieser  Erklärung  ist  daher  zwischen
beiden  Eheleuten  ein  vollendeter,  förmlicher  Vertrag
zu  Stande  gekommen.  Dieser  Vertrag  kann  jedoch
nicht  für  giltig  und  wirksam  erachtet  werden.

Das  eheliche  Vermögen,  auf  dessen  Verwaltung
J.  S.  verzichtete,  ist  Eigenthum  nicht  blos  der
Beklagten,  sondern  auch  des  Klägers.  Insoferne
das  Verwaltungsrecht  einen  Ausfluß  des  Eigenthums
bildet,  kann  zwar  der  Eigenthümer  die  Ausübung
desselben  einer  anderen  Person  überlassen.  Eine
unwiderrufliche  Uebertragung  des  Rechtes  hiezu
selbst  auf  eine  andere  Person  ist  ihm  dagegen  in
der  Regel  schon  deswegen  nicht  möglich,  weil  die
Verwaltung  getrennt  vom  Eigenthum,  nur  eine  Last
wäre,  welche  keinen  Vortheil  mit  sich  brächte.  Im
vorliegenden  Falle  lag  zwar  der  Beklagten  daran,
das  gemeinschaftliche  Vermögen  gegen  die  Gefahr
von  Verlusten  sicher  zu  stellen,  welche  aus  ungeeigneten
  Verwaltungshandlungen  ihres  Ehemannes
entstehen  konnten;  zu  diesem  Zwecke  genügten  jedoch
schon  die  im  Vertrage  vom  1.  Sept.  1863  enthal-