64  Verwaltungsrecht  des  Ehemannes.  Verzicht.

tenen  Bestimmungen,  nach  welchen  die  Vermögensverwaltung
  von  beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich
geführt  werden  und  J.  S.  Verträge  nur  mit  Zustimmung
  seiner  Ehefrau  zu  schließen  berechtigt  sein
sollte.  Durch  den  vollständigen  Verzicht  des  Klägers
  auf  das  Verwaltungsrecht  erlangte  die  Beklagte
  allerdings  noch  den  weiteren  Vortheil,  daß
die  Beschränkung  hinwegfiel,  welcher  bei  der  gemeinschaftlichen.
  Verwaltung  ihr  Recht  durch  die
Theilnahme  gys  Klägers  unterlag;  fr.  28  comm.
divid.  (10,3  .

.D1esen  Votthecl  vermochte  jedoch  die  Beklagte
nur  dadurch  zu  erzielen,  daß  Kläger  unwiderruflich
auf  jede  Verfügung  über  sein  eigenes  Vermögen
verzichtete.  Hierin  lag  für  den  Letßzteren  eine  sehr
weit  gehende  Beschränkung,  wodurch  ihm  die  Ausübung
  der  wesentlichsten  Befugnisse  des  Eigenthums
überhaupt  unmöglich  geworden  wäre.  Eine  so  weit
gehende  Beschränkung  kann  gesetzmäßig  nur  einer
Person  auferlegt  werden,  welche  wegen  Minderjährigkeit,
  Geistesschwäche  oder  Verschwendung  auf
den  Grund  richterlicher  Untersuchung  und  Entscheidung
  in  vermögensrechtlicher  Beziehung  als  handlungsunfähig
  zu  betrachten  ist.  Auf  dem  Wege
eines  freiwilligen  Verzichtes  kann  eine  solche  Beschränkung
  niemals  übernommen  werden  (Seuffert,
  Archiv  Bd.  XV  Nr.  136),  und  im  vorliegenden
  Falle  ist  der  hierauf  gerichtete  Vertrag.  auch
noch  aus  dem  Grunde  für  unwirksam  zu  erachten,
weil  dadurch  Kläger  seiner  Ehefrau  gegenüber  in
eine  Stellung  versetzt  würde,  welche  mit  seinem
Berufe  als  Ehemann  unvereinbar  wäre  und  die  ihm
als  Oberhaupt  der  Familie  zukommende  Gewalt
vernichten  würde  (Uittermaane,  a.  a.  O.,  Seuffert
  Archiv  Bd.  XIX  Nr.  100).  .

OAGE.  v.  25.  Okt.  Web  RNr.  309.  Rm.

Redakt:  Pr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4&amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.