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Sozialgesegebung  I.  Gemeindeordnung.  F.  8.

wie  in  Bezug  auf  die  Behandlung  des  Gemeindevermögens
  überhaupt,  sind  hieher  zunächst?)  folgende
das  Justizgebiet  berührende  Bestimmungen  zus  verzeichnen.
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1)  Die  Bewirthschaftung  und  somit  auch  die  Nutz-2



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ung  der  Gemeindewaldungen  unterliegt  nach
Art.  30  der  Gemeindeordnung  den  gesetzlichen
Bestimmungen,  womit  insbesondere  die  einschlägigen
  Bestimmungen  des  Forstgesetzes  vom

28.  März  1852  gewahrt  sind.

Für  die  Ausleihung  von  Kapitalien  sind  zunächst
  die  Vorschriften  der  besonderen  Verordnung
  maßgebend,  welche  in  Art.  112  Ziffer
8  und  Art.  159  Ziffer  10  der  Gemeindeordnung
  ausdrücklich  vorbehalten  ist.  Diese  Verordnung
  erging  am  31.  Juli  1869  und  ist
im  Regierungsblatte  von  1869  S.  1441  publizirt.
  Dieselbe  behandelt  insbesondere  im  §.
2  die  Voraussetzungen  für  die  Zulässigkeit  von
Kapitalsansleihungen  auf  Hypothek  und  dehnt
im  §.  3  die  Vorschriften  des  §.  2  auch  auf
den  Fall  aus,  wenn  eine  Gemeinde  oder  Stiftung
  gegen  Hingabe  von  Kapitalien  eine  Hypothekforderung
  im  Wege  der  Cession  erwirbt.
Sollen  Kapitalsanlagen  gegen  die  durch  die  gedachte
  Verordnung  festgesetzten  Normen  stattfinden,
  so  hat  die  betreffende  Gemeinde  vorher  erst
die  Genehmigung  dervorgesetzten  Verwaltungsbe-=hörde
  zu  erholen.  In  Stadtgemeinden  ist  überdieß
  auch  die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten
  erforderlich  (Gem.-Ordn.  Art.  112
Ziffer  8,  Art.  159  Ziffer  10).  ·

II.  Von  viel  weiter  tragender  Bedeutung  für

die  Rechtspflege  sind  die  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung
  über  die  Verwendung  der  Nutz-2)

  Weiteres  s.  unten  §.  3  lit.  D.  §.  5  und  6.