Sozialgefetzgebung  I.  Gemelndeordnung.  .  3.  67

ungen  des  Gemeindevermögens  zum  Besten
Einzelner.

Den  Hauptpunkt  bilden  auf  diesem  Gebiete  die
Rechtsverhältnisse  bezüglich  der  sogenannten  Gemeinderechte.
  -  .:.

In  dieser  Hinsicht  traten  bisher  ebensoviel

Schwierigkeiten  als  Unklarheiten  zu  Tage.  Justiz
und  Verwaltung  haben  mannigfach  gleich  sehr  zur
Trübung  der  faktischen  und  rechtlichen  Verhältnisse
beigetragen.  Nicht  zu  läugnen  ist,  daß  gar  oft  im
Wege  administrativen  Einschreitens,  so  wohlgemeint
auch  vielleicht  die  leitenden  praktischen  Tendenzen
gewesen  sein  mögen,  doch  eine  ungerechtfertigte  Begünstigung
  der  Gemeinde  gegenüber  wohlbegründeten
  Rechten  Einzelner  in  Szene  gesetzt  wurde,  und
insbesondere  unstatthafte  Präsumtionen  zu  Gunsten
der  Gemeinde  sich  geltend  machtens).
.  Andererseits  bat  auch  die  gerichtliche  Rechtsprechung
  wentigstenbe  in  früherer  Zeit  nicht  selten  darin
gefehlt,  daß  sie  zu  viel  abstrakte  Rechtstheorieen
anwandte  und  zu  wenig  die  durch  den  historischen
Entwickelungsgang  bedingte  Mannigfaltigkeit  der
Verhältnisse  beachtete.

Die  Gemeindeordnung  läßt  in  dieser  Materie
einen  erfreulichen  Fortschritt  nicht  verkennen,  insoferne
  sie  die  privatrechtliche  Seite  der  Verhältnisse
mehr  als  bisher  zur  Geltung  bringt  und  überhaupt
in  praktisch  gesunder  Weise  bestimmte  greifbare  Ge-2)

  Die  vorwiegende  Neigung  der  Verwaltungsbehörden
zu  solchen  Präsumtionen  ist  offiziell  konstatirt  in  den
Motiven  zum  Reg.-Entw.  der  Gem.-Ord.  Art.  32
S.  32,  Verh.  des  Soz.-Gg.-Aussch.  der  II.  K.  J.
S.  117.  Eine  höchst  gewagte  historische  Präsumtion
  findet  sich  auch  in  den  Motiven  zum  Reg.-Entw.
Art.  29  und  30  S.  32.  Dag'ugen  Edel  in  den
ucch.  *-  Gg.-Aussch,  der  II.  K.  1  S.  116,

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