68  Sozlalgesetzgebung  I.  Gemeindeordnung.  8.  3.

sichtspunkte  fixirt,  ohne  in  eine  verwirrende  Kasuistik
zu  verfallen.

Es  kann  nicht  die  Aufgabe  dieser  Skizze  sein,
die  historische  Entwickelung  der  einschlägigen  Rechtsverhältnisse
  näher  zu  untersuchen  oder  eine  selbständige
  Rechtstheorie  ")  aufzubauen.  Vielmehr  handelt  es
sich  zunächst.  nur  darum,  die  in  der  Gemeindeordnung
enthaltenen  Rechtssätze  in  Vergleichung  mit  den  dermaligen
  faktisch  bestehenden  Verhältnissen  darzulegen.
.-  Die  hervortretenden  theoretischen  und  prakti—
schen  Schwierigkeiten  ergeben  sich  hauptsächlich  aus
dem  eigenthümlichen  historischen  Zusammenhange,
in  welchem  bekanntlich  die  heutigen  Gemeindeverbände
  häufig?)  mit  den  Markgenossenschaften  der

.-9

  Ueber  die  historische  Entwickelung  und  die  mannigfaltigen

  Rechtstheorieen  vgl.  insbesondere:  Maurer,

Einl.  zur  Geschichte  der  Mark=  Dorf=  Hof-  und

Stadtverfassung  (1854);  Maurer,  Geschichte  der

Markenverfassung  in  Deutschland  (1856);  Britzer,

die  Realgemeinderechte,  ihre  Entstehung  und  Stellung

  in  der  Gegenwart  (1844);  Weiske  über

Gemeindegüter  und  deren  Benutzung.  durg  Mitglieder

  (1849);  Renand  in  der  Zeitschr.  f.  deutsches

Recht  IX  S.  1  fg.;  Römer  ebendas.  XIII  S.  94

fg.;  Beseler,  deutsches  Privatrecht  2.  Aufl.  S.  84,

S.  299;  Bluntschli,  deutsches  Privatrecht,  1.  Aufl.

1.  §#.  35;  Gengler,  das  deutsche  Privatrecht  in

seinen  Grundzügen,  2.  Aufl.  S.  52,  104;  Gerber,

deutsches  Privatrecht  9.  Aufl.  .  51,  S.  12
Hillebrand,  deutsches  Privatrecht,  2.  Aufl.  §.  3

S.  124  fg.;  Brackenhöft  in  Weiske's  *

lerikon  IV  S.  529;  Brater,  Kommentar  zum

“  Vorstgesecze  in  Dollmann's  Sammlung  Th.  II

1  S.  414;  Bl.  für  adm.  Praxis  XUI  S.  135.

e  nicht  selten  auftauchende  Vehauptung,  daß  dieses

regelmäßig  der  Fall  sei,  gehört  mit  zu  jenen

leichthin  gebrauchten  Säten,  welche  schon  so

manchen  wohlbegründeten  Rechten  der  Gemeinden

oder  Einzelner  wesentlichen  Eintrag  brachten.

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