Sozialgesetzgebung  I.  Gemeindeordnung.  §.  3.  69

Vorzeit  stehen.  In  dieser  Beziehung  darf  nlemals
aus  den  Augen  verloren  werden,  daß  die  ursprünglichen
  markgenossenschaftlichen  Verhältnisse  unter  den
mannigfaltigsten  äußeren  Einflüssen  allenthalben
einen  sehr  verschiedenartigen  Entwickelungsgang  genommen
  haben.  Was  insbesondere  die  Verhältnisse
  in  Bayern  betrifft,  wie  sie  thatsächlich  bestehen,
so  lassen  sich  die  Gestaltungen,  welche  sich  auf  markgenossenschaftlicher
  Grundlage  im  Verlaufe  der  Jahrhunderte
  gebildet  hüben,  in  folgende  drei  wesentlich
verschiedene  Hauptkategorieen  ausscheiden:
a)  Die  alte  Mark  im  engeren  Sinne  (Almende)
bbildet  dermalen  gemeinschaftliches  Privateigentthum
  bestimmter  Berechtigter  5),  so  zwar,  daß
sich  das  Nutzungsrecht  als  ein  Ausfluß  dieses
Elgenthums  und  damit  als  ein  Recht  an  eigener
  Sache  darstellt.  Solche  Berechtigungen
sind  in  der  Regel  mit  dem  Besitze  bestimmter

9)  Vgl.  oben  S.  3  die  Note  6.  —  Mit  Recht  ist  in
den  Bl.  f.  adm.  Pr.  XIII  S.  158  darauf  hingewiesen,
  daß  der  Begriff  besonderer,  mit  eigener
juristischer  Persönlichkeit  ausgestatteter  und

neben  der  bürgerlichen  Gemeinde  (der  politischen
oder  Ortsgemeinde)  bestehender  Realgemeinden,  wic
ihn  manche  Rechtslehrer  noch  für  die  Gegenwart
konstruiren  und  z.  B.  auch  die  württembergische  Gesetzgebung
  kennt,  schon  dem  bayer.  Gem.-Edikte  v.
1818  fremd  war.  Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der
Gemeinde-Ordnung  von  1869.  Die  Anschauung,

dbdeaß  die  alte  Realgemeinde  auch  jetzt  noch  in  korporativer
  Eigenschaft  neben  der  bürgerlichen  Gemeinde
fortbestehe,  findet  sich  auch  in  einem  OAGE.  v.  19.
Jan.  1856  (Bl.  f.  RA.  XXII  S.  105)  ziemlich
deutlich  ausgeprägt.  Dieses  Erkenntniß  erscheint  jedoch
  von  vorneherein  nicht  sehr  klar  in  der  Auffassung;
jedenfalls  würde  aber  die  darin  enthaltene  Argumentation
  nur  schwer  mit  dem  Systeme  und  der  ganzen
  Anschauungsweise  der  neuen  Gemelndeordnung
in  Harmonie  zu  bringen  sein.