70  Sozialgesetzgebung  I.  Gemeindeordnung.  8.  3.

b

„

Anwesen  verbunden.  Allein  es  ist  dieses  ebensowenig
  ein  wesentliches  Moment  in  dem  fraglichen
  Verhältnisse,  als  es  ein  entscheidendes
Kriterium  für  das  Vorhandensein  desselben
bildet,  da  ein  solches  Pertinenzverhältniß  auch
bei  den  nachher  unter  b  und  c  erwähnten  Kategorieen
  vorkommt.

Das  ursprünglich  markgenossenschaftliche:  Nubz—
ungsobjekt  ist  in  das  Eigenthum  der  Gemeinde
im  heutigen  Sinne  (der  politischen  Gemeinde
oder  der  Ortsgemeinde)  übergegangen.  Jedoch
  bestehen  in  direktem  Zusammenhange  mit
den  vormaligen  Markverhältnissen  noch  bestimmte
Nutzungsrechte  der  Einzelnen  fort,  welche  sich
als  Rechte  an  fremder  Sache  mit  bestimmten
spezifischen  Eigenthümlichkeiten  charakterisiren  7).
Die  ursprüngliche  Markgenossenschaft  ist  allmählig
  vollständig  in  dem  Gemeindeverhältnisse
  heutigen  Begriffes  untergegangen,  in  der
Art,  daß  nunmehr  das  Eigenthum  an  der  einstigen
  Mark  der  Gemeinde  zusteht,  und  auch
keine  aus  der  Markgenossenschaft  sich  ableitenden
  Nutzungsrechte  mehr  übrig  geblieben  sind.
Dabei  ist  aber  nicht  ausgeschlossen,  daß  jetzt
aus  einem  anderen  Rechtsgrunde,  insbesondere
aus  dem  Gemeindeverhältnisse  selbst,  Nutzungs-7)

  Wtl.  Gerber,  deutsches  Privatrecht  9.  Aufl.  S.
4  fg.;  Gengler,  ⅜heutches  Pr.-R.  in  seinen
ue  2.  Aufl.  S.  106;  Beseler,  deutsches
Pr.-R.  Aufl.  S.  3055  Hillebrand,  d.  Pr.=2.
  Aufl.  *  35  S.  1247  fg.  und  Bl.  f.  adm.  .
VIII  S.  372,  XIII  S.  135,  138,  Bl.  f.  RA.  IV
S.  2

Ueber  den  privatrechtlichen  Charakter  dieser  Nutzungsrechte
  nachher.  Als  Servituten  können  dieselben
durchaus  nicht  immer  ausfgefaßt  werden,  wie  es
Wernz  Kom.  zur  Proz.-Ordn.  S.  14  zu  thun
scheint.  S.  die  vorhin  bezeichnete  Literatur.