Soczialgesetzgebung  I.  Gemeindeordnung.  8F.  3.  71

rechte  au  der  zum  Gemeindeeigenthum  gewordenen

  ehemaligen  Mark  abgeleitet  werden.

In  welche  dieser  Kategorieen  das  konkrete  Verhältniß
  einzureihen  sei,  gehört  zur  quaestio  facti
jedes  einzelnen  Falles.  Wenn  es  sich  nun  darum  handelt,
  ob  ein  bestimmtes  Nutzungsobjekt  Kommunal-=oder
  Kommimi  thum  sei  s),  so  wird  wiederum
  ?)  nicht  selten  die  Behauptung  geltend  gemacht,
  daß  für  das  Bestehen  von  Gemeindeeeigenthum
  eine  rechtliche  Vermuthung  spreche.  Diese
Behauptung  ist  jedoch  in  jener  abstrakten  Art,  in
welcher  dieselbe  gemeinhin  aufgestellt  wird,  auch  hier
nicht  grrectfertit  *  und  eß  kann  nicht  genus  vor

*  oben  S.  3.
s  In  anderer  Richtung  war  schon  früher  einmal  von
*vPv  gleichen  Behauptung  die  Rede:  Bd.  34  S.  354
·  12

..  Anm.  12.

10)  Val.  Renaud  in  der  Zeitschr.  f.  d.  Recht  IX
S.  85  fg.  —  Zur  Begründung  der  obenberührken
Behauptung  berief  man  sich  früherhin  vorzugsweise
auf  das  landesherrliche  Reskript  vom  13.  Febr.  1805
(Churpfalzbayer.  Reg.-Bl.  v.  1505  S.  729;  Döllinger,
  VS.  XIV  S.  155;  f.  RA.  XXi
S.  478;  Bl.  f.  adm.  Pr.  -  #.  136)  jedoch
sicher  mit  Unrecht.  Dieses  Reskript  ist  ein  in
einer  speziellen  Sache  ergangener  Gelegenheitserlaß,
der  erst  später  „zZur  allgemeinen  Wissenschaft“  ver-JSöffentlicht
  wurde.  Hiemit  steht  auch  der  sehr  wesentliche
  Umstand  in  Zusammenhang,  daß  die  auf  die
Vermuthung  für  das  Gemeindeeigenthum  bezügliche
Stelle  nicht  den  Charakter  einer  präzeptiven  Verfügnung,
  sondern  den  einer  doktrindren  Auseinandersetzung
  hat.  Abgesehen  hievon  hat  aber  auch  der  im
Ganzen  nicht  sehr  klar  gehaltene  Erlaß  offenbar  zur
Voraussetzung,  daß  die  Gemeinde  als  solche  im  Besitze
  der  Nutzungsobjekte  steht,  dagegen  die  betreffeuden
  Gemeindeangehörigen  sich  nur  im  Besitze  bestimmter
  Nutzungsrechte  als  selbständiger
Berechtigungen  befinden.  Hiemit  kommt  man