72  Seozialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung  8.  3.

dleser  Theorle  gewarnt  werden,  da  sie  wohlbegründete
  Rechte  der  Einzelnen  in  hohem  Grade  gefährdet.
  In  denjenigen  Beziehungen,  in  welchen  die
angebliche  rechtliche  Vermuthung  gewöhnlich  zu  Hilfe
genommen  zu  werden  pflegt,  liegt  in  der  Regel  das
richtige  Kriterium  11)  im  Besitzstande,  welcher  navon

  selbst  auf  denjenigen  juristischen  Standpunkt
hinaus,  welcher  in  dem  gegenwärtigen  Aufsatze
eingenommen  ist.  Wollte  man  übrigens  dem
Refkripte  vom  13.  Februar  1805  eine  maßgebende
Bedeutung  im  Sinne  der  fraglichen  Präsumtionstheorie
  beilegen,  so  käme  erst  noch  in  Frage,  ob  nicht
dieses  Reskript  nunmehr  gemäß  Art.  206  Ziffer  5
der  Gemeinde-Ordnung  als  aufgehoben  zu  betrachten
sei.  Die  fragliche  Vermuthung  wurde  auch  in  einem
OA##E.  vom  4.  Okt.  1853  (Dl.  f.  RA.  XIX
S.  208)  als  Entscheidungsgrund  benützt.  Allein
hiebei  war  nach  dem  Erkenntnisse  selbst  die  Voraussetzung
  in  der  Art  gelagert,  daß  der  Wald,  um  welchen
  es  sich  handelte,  von  der  Gemeindebehörde
bewirthschaftet  wurde,  und  diejenigen  Gemeindeglieder,
welche  ihn  als  ihr  gemeinschaftliches  Privateigenthum
in  Anspruch  nahmen,  faktisch  nur  Nutzungsrechte  auslbten,
  daß  also  auch  der  Besitz  stand  zu  Gunsten
der  Gemeinde  war.  —  Von  der  Rechtsvermuthung  sind
übrigens  auch  hier  wohl  zu  unterscheiden  die  faktischen
  Vermuthungen,  die  bloß  thatsächlichen  Wahrscheinlichkeitsgründe.
  Bezüglich  dieser  ist  für  das  Gebiet
  der  gerichtlichen  Zuständigkeit  künftighin  vor  Allem
  der  Art.  322  der  Civilprozeßordnung  vom
29.  April  1869  maßgebend.  Vgl.  auch  Bl.  f.  Ra.
XIX  S.  87.

11)  Vgl.  Bd.  34  S.  355,  woselbst  schon  einmal  diese
Auffassung  angedeutet  ist.  Ueber  die  Merkmale,
welche  bei  der  Beurtheilung  der  Besitzfrage  hauptsächlich
  ins  Auge  zu  fassen  sind,  s.  Bl.  f.  adm.  Pr.
Bd.  XIII  S.  141,  dann  Bl.  f.  RA.  XIX  S.  208.

In  dieser  Bezlehung  mögen  namentlich  die  Katastereintragsverhältnisse

  unter  Umständen  von  erheblichem

Belange  sein.  Dagegen  kann  aus  dem  K.  95  des