Sozialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung  g.3.  73

mentlich  zunächst  für  die  Parteirolle  und  die  Beweislast
  12)  entscheidend  wirkt.  Für  die  fragliche
Präsumtion  lassen  sich  auch  keine  Anhaltspunkte  aus
der  neuen  Gemeindeordnung  gewinnen.  Im  Gegentheile
  steht  Erstere  mit  den  Prinzipien  dieses  Gesetzes
  insoferne  in  entschiedener  innerer  Disharmonie,
als  die  Gemeindeordnung  bei  ihren  hieher  einschlägigen
  Bestimmungen  (Art.  31—37)  vor  allem  von
dem  Grundsatze  der  vollsten  Wahrung  voller
  bestehenden  Rechte  ausgeht  15).  Von  die-Grundsteuergesetzes

  vom  15.  Aug.  1828  in  der  hier
fraglichen  Richtung,  wo  es  sich  um  zwei  einander
  gegenüberstehende  Eigenthumsprätendenten  handelt,
  sicherlich  nicht  zu  Gunsten  eines  derselben  eine
den  sonstigen  Rechtsgrund  ersetzende  Rechtsvermuthung
abgeleitet  werden,  wie  in  einer  Entschließung  d.  St  M.
des  Innern  vom  12.  Ang.  1848  (Döllinger,
VS.  XXVI  S.  26)  angenommen  wird.  Eine  ganz
andere  Frage  ist,  ob  und  in  wie  weit  der  Grundstteuerkataster
  im  Eigenthumsprozesse  als  Beweismittel
  dienen  könne,  und  welche  Beweiskraft
ihm  als  solches,  namentlich  in  der  Eigenschaft  eines
Saal=  und  Lagerbuches,  zukomme.  In  dieser  Beziehung
  ist  außer  dem  vielbestrittenen  §.  95  des  Grundsteuergesetzes
  künftighin  auch  der  Art.  360  der  Civilprozeßordnung
  in  Betracht  zu  ziehen.

12)  Eine  andere  Frage  ist  es,  ob  und  in  wieweit  diejenige
  Partei,  welche  gegenüber  der  im  Besitzstande
befindlichen  Gemeinde  den  Beweis  ihres  behaupteten
Eigenthums  an  den  Nutzungsobjekten  zu  liefern  hätte,
zu  diesem  Beweise  auch  dann  noch  zugulassen  sei,
wenn  sich  aus  den  bereits  vorliegenden  Behelfen  nicht
allein  der  Besitzstand  der  Gemeinde,  sondern  sofort
auch  Evidenz  für  das  Eigenthum  derselben  ergibt.
Verneint  in  dem  OAGE.  v.  4.  Okt.  1853,  Bl.  f.
NRA.  Bd.  XIX  S.  208.  S.  auch  Erk.  des  obersten
Kompeienzkonsliktssenates  vom  14.  Okt.  1859  (Rhl.

989).
12)  Verh.  d.  I.  K.  1800h,,  Beil.-Bd.  5  S.  328.