74  Sozialgesetzgebung  I.  Gemeindordnung  8.  3.

sem  Standpunkte  aus  läßt  dieselbe  nach  Art.  97
Abs.  1  (abgesehen  von  den  im  Art.  37  Abs.  2
und  3  enthaltenen  Bestimmungen  über  Provisionalverfügungen)
  alle  diejenigen  Fälle  ganz  unberührt,
  in  welchen  das  Verhältniß  eines  gemeinschaftlichen
  Privateigenthums  vorliegt,  also  namentlich
  die  vorhin  unter  a  erwähnten  Gestaltungen  auf
markgenossenschaftlicher  Grundlage.  Im.  Bereiche  der
Bestimmungen  der  Art.  31—36  ist  vielmehr  immer
vorausgesetzt,  daß  es  sich  um  Gemeindevermögen
  in  dem  bereits  oben  S.  3  Anm.  6  erwähnten
  Sinne  handelt  11).  Unter  dieser  Voraussetzung
  unterscheidet  dann  die  Gemeindeordnung
zwischen  denjenigen  Nutzungsansprüchen,  welche  sich
aus  dem  Gemeindeverbande  ableiten,  und  den
Nutzungbrechten,  welche  auf  privatrechtlichem
Titel  beruhen.  Im  einen  wie  im  anderen  Falle
kaun  der  bestehenden  Gestaltung  die  oben  unter  b
und  c  erwähnte  historische  Entwickelung  aus  markgenossenschaftlichen
  Verhältnissen  zu  Grunde  liegen.
Nothwendig  ist  dies  aber  durchaus  nicht,  da  hier
wie  dort  die  Möglichkeit  besteht,  daß  die  Verhältnisse
  sich  auf  ganz  anderer  Basis  entwickelt  haben.
Ob  Ersteres  oder  Letzteres  der  Fall  ist,  gehört  in
das  Gebiet  der  rein  faktischen  Fragen.“
(Fortsetzung  folgt.)

14)  —n  bayer.  Verf.-Recht,  4.  Aufl.  K.  108
2  Note  4.