Exoeptio  rei  judicatae.  75

Entscheidungen  des  obersten  Grrichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Uheines.

Exceptio  rei  judicatae.
(Vergl.  Savigny,  System  Bd.  VI  S.  306  u.  446  —  449.)

Oberstrichterliche  Entscheidungsgründe  sagen:

Die  beklagte  Gewerkschaft  A.  erachtet  sich  durch
das  appellationsgerichtliche  Erkenntniß,  welches  die
von  ihr  opponirte  exceplio  rei  judicatae  verworfen
  hat,  mit  Recht  für  beschwert.

Im  Vorprozesse  der  Kläger  gegen  die  Gewerkschaft
  A.  wegen  Rechtholzes  wurde  konfessorisch  geklagt.
  Wenn  einer  derartigen  Klage  vom  Beklagten
verneinend  entgegengetreten  wird,  so  erstreckt  sich
der  Streit  zugleich  auf  dieses  negatorische  Vorbringen
  und  ausweislich  der  allegirten  Vorakten  hat
auch  damals  die  beklagte  Gewerkschaft  den  Klägern
das  angesprochene  Rechtholz  im  ganzen  Umfange
bestritten  und  dagegen  die  Behauptung  aufsgestellt,
daß,  wenn  dieselben  Holz  bezogen  haben  sollten,
dieser  Bezug  nur  in  einem  geringeren  Umfange  und
nur  gegen  bestimmte  Leistungen,  sowie  blos  vergünstigungsweise
  stattgefunden  habe.

In  dem  hierauf  eingeleiteten  Beweisverfahren
haben  die  Kläger  den  unvordenklichen  Besitzstand  als
Rechtsgrund  ihres  Anspruches  geltend  gemacht,
während  die  Gegenbeweisführung  der  beklagten  Gewerkschaft
  darauf  abzielte,  daß  den  Klägern  seit  1683
nur  ein  jährlicher  Bezug  von  vier,  beziehungsweise
zwei  Klaftern  Brennholz  gegen  das  Reichniß  von
10  kr.  per  Klafter  aus  Gnade  und  vergünstigungsweise
  bewilligt  worden  sei.

Diese  Haupt=  und  Gegenbeweisführung  hatte
zum  Ergebnisse,  daß  die  Beklagte  in  erster  Inslanz
von  der  Klage  entbunden  wurde,  und  in  den  Gründen
  zu  dem  diesfallsigen  Erkenntnisse  ist  ausgeführt,
daß  der  klägerische  Beweis  ganz  mißlungen  sei  und