76  Vollzug  fremdrichterlicher  Erkenntnisse.

überdieß  noch  durch  den  Gegenbeweis  der  Beklagten
entkräftet  werde,  indem  dieser  das  Resultat  geliefert
habe,  daß  die  Kläger  nur  ein  Holzreichniß  von  jährlich
  vier  beziehungsweise  zwei  Klaftern  gegen  10  kr.
per  Klafter  precario  modo  bezogen  haben.

Bei  dieser  Sachlage  führten  die  Kläger  in  den
beiden  höheren  Instanzen  darüber  Beschwerde,  daß
ihnen  nicht  wenigstens  die  der  beklagtischen  Gegenbeweisführung
  entsprechenden  Holzquantitäten  gegen
Entgelt  zuerkannt  wurden.

Allein  in  den  beiden  Erkenntnissen  zweiter  und
dritter  Instanz  wurde  diesen  Beschwerden  keine  Folge
gegeben,  weil  direkter  Gegenbeweis  darüber  vorliege,
daß  fraglicher  Holzbezug  nur  blttweise  und  aus
Gnaden  stattgefunden  habe.

Wenn  mun  die  Kläger  in  ihrer  neuen  Klage
vom  18.  August  1868  die  nämlichen  geringeren
Holzquantitäten  gegen  die  nämlichen  Geldreichnisse
zur  Geltung  bringen  wollen,  so  konnte  ihnen  mit
„Recht  von  der  Beklagten  die  Einrede  der  bereits
abgeurtheilten  Sache  opponirt  werden.

OAGErk.  v.  23.  Nov.  1869  RNr.  993.  Rm.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

Zur  Entscheidung  über  das  Gesuch  um  Vollftreckung  eines

fremdrichterlichen  Erkenntnisses  ist  in  allen  Fällen  das

Appellationagericht  des  Kreises  zuständig,  in  welchem  die
Exekution  geschehen  soll?  ¾#

t  Antorie  D.  hat  am  18.  Dez.  1866  bel  dem
österreichischen  städtisch-delegirten  Bezirkögelial.
  Leopoldstadt  gegen  den  Kellner  Michael  S.,
zur  Zeit  in  Berchtesgaden,  wegen  Zahlung  einer
Summe  von  101  fl.  30  kr.  Klage  eingereicht  und

1)  Man  vergl.  hiemit  die  Anmerkung  in  dem  Ergänzungsbande
  zu  Bd.  31  und  32  der  Bl.  f.  RA.
66.