Vollzug  fremdrichterlicher  Erkenntnisse.  77

von  diesem  Gerichte  zu  Wien  am  10.  Jan.  1867
das  Urtheil  erwirkt,  daß  der  Beklagte  den  angesprochenen
  Betrag  von  101  fl.  30  kr.  sammt  Gerichtskosten
  bei  Exekutionsvermeidung  innerhalb  14Tagen
  an  die  Klägerin  zu  bezahlen  habe.

Unterm  14.  Sept.  1869  erklärte  die  Klägerin
vor  dem  genannten  Bezirksgerichte,  daß  der  Beklagte
  noch  nichts  bezahlt  habe,  und  bat,  da  derselbe
  in  Oesterreich  kein  Vermögen  besitze,  es  wolle
die  exekutive  Einantwortung  des  Lohnes,  welchen
der  Beklagte  bei  dem  Pächter  eines  Gasthofes  in
Berchtesgaden  beziehe,  rücksichtlich  eines  monatlichen
Betrages  von  10  fl.  bewilligt  werden;  ferner  stellte
sie  das  Ersuchen,  die  exekutorische  Pfändung,
Schätzung  und  Transferirung  des  beklagtischen  beweglichen
  Vermögens  zu  bewilligen  und  um  Vornahme
  der  Pfändung  Ersuchschreiben  an  das  Gericht
  Traunstein  (Appellationsgericht  München)  zu
erlassen.

Diesen  Anträgen  gab  das  k.  k.  Bezirksgericht
am  17.  Sept.  1869  statt  und  erließ  zugleich  eine
Note  an  das  k.  Appellationsgericht  von  Oberbayern
mit  dem  Ersuchen,  die  Vornahme  dieser  bewilligten
Exekutionsakte  und  Bekanntgabe  des  Erfolges  veranlassen
  zu  wollen.

Das  k.  Appellationsgericht  von  Oberbayern

theilte  diese  Sache  im  Hinblicke  auf  Art.  29  des
Ger.-Ver.-Ges.  vom  10.  Nov.  1861  dem  k.  Bezirksgerichte
  Traunstein  zur  zuständigen  Verfügung
  mit.  %
Das  Bezirkögericht  Traunstein  legte  jedoch  die
Akten  dem  Appellationsgerichte  wieder  vor,  von  der
Erwägung  ausgehend,  daß  durch  die  Spezialverordnung
  vom  2.  Juni  1811  die  Prüfung  der  Frage
über  die  Vollstreckbarkeit  fremdrichterlicher  Erkenntnisse
  den  Appellationsgerichten  übertragen  ist,  woran
das  Gerichtsverfassungsgesetz  von  1861  nichts  geä#ndert
  habe.