78  Vollzug  fremdrichterlicher  Erkenntnisse.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonflikt
  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  dahin  entschieden,
  daß  in  der  vorliegenden  Sache  das  k.
Appellationsgericht  von  Oberbayern  zuständig  sei-Dieser

  Ausspruch  ist  in  nachstehender  Weise

begründet:  .  .-  ..
-  Die  allgemeine  Verordnung  vom  9.  Okt.  1807,
die  Gerichtsbarkeit  fremder  Staaten  betr.  —  Reg.-Bl.
S.  1609  —  hat  den  völkerrechtlichen  Grundsatz  geltend
emacht,  daß  außer  dem  Falle  des  Vorhandenseins
spegiellen  Verträge  kein  Staat  zu  fordern  berechtigt
sei,  daß  ein  von  seinen  Gerichtsstellen  ausgesprochenes
  Urtheil  an  den  im  Gebiete  eines  anderen  Staates
  befindlichen  Personen  oder  Gütern  von  dessen
Behörden  vollzogen  werde.

Diese  Bestimmung  wurde  jedoch  nach  der  weiteren
  Verordnung  vom  2.  Juni  1811,  die  Vollstreckung
  fremdrichterlicher  Erkenntnisse  betr.  —  Reg.=Bl.
  S.  745  —  nur  auf  diejenigen  Fälle  für  anwendbar
  erklärt,  in  denen  von  einem  nach  staatsrechtlichen
  Grundsätzen  inkompetenten  auswärtigen
Gerichte  wider  einen  bayerischen  Unterthan  erkannt
worden  ist.  In  allen  anderen  Fällen  wurde  der
Vollstreckung  eines  auswärtigen  Erkenntnisses  an  den
in  Bayern  befindlichen  Gütern  des  Sachfälligen
unter  bestimmten  Voraussetzungen  stattgegeben.
Zur.  Prüfung  der  geforderten  Voraussetzungen
ist  nach  Ziff.  4  dieser  letzteren  Verordnung  das
Appellationsgericht  deßjenigen  Kreises  berufen,  innerhalb
  welchen  die  Exekution  geschehen  soll,  und  dieses
  hat,  wenn  es  solche  in  Ordnung  findet,  dem
in  Bezug  auf  den  Sachfälligen  oder  dessen  Güter
zuständigen  Untergerichte  den  Auftrag  zur  Hilfsvollstreckung
  zu  ertheilen.

Diese  lediglich  von  staatsrechtlichen  Grundsätzen
  geleitete  gesetzliche  Anordnung  bezweckte  hiebei
keineswegs  für  die  streitenden  Theile  die  Aufstellung
eines  besonderen  Gerichtsstandes  in  Bayern  in  der