Vollzug  fremorlchterlicher  Erkenntnisse.  79

betreffenden  Streitsache  selbst;  vielmehr  wurde  das
Appellationsgericht  rücksichtlich  der  vorgängigen  Prüfung
  über  die  Zulässigkeit  der  von  einem  ausländischen
  Gerichte  angesonnenen  Exekution  ganz  allgemein
  nur  als  das  vermittelnde  Organ  aufgestellt
zwischen  dem  zuständigen  auswärtigen  Gerichte,  das
in  der  Sache  das  Urtheil  erlassen  hat,  und  demjenigen
  inländischen  Gerichte  erster  Instanz,  unter
welchem  die  Person  des  Sachfälligen  oder  dessen
Güter  sich  befinden,  als  der  nach  der  bayer.  GO.
Kap.  XVIII  §.  2  Nr.  2  zum  Vollzuge  der
Exekution  überhaupt  schon  für  zuständig  erklärten
Obrigkeit.  :1

Diese  dem  Appellationsgerichte  durch  spezielle
gesetzliche  Anordnung  übertragene  besondere  Funktion
hat  auch  durch  die  Bestimmung  des  Art.  76  Abs.  1
des  Ger.-Verf.-Ges.  vom  10.  Nov.  1861,  wonach
alle  zur  Zeit  der  Erlassung  dieses  Gesetzes  bestandenen
  allgemeinen  sowie  die  in  diesem  Gesetze  nicht
ausdrücklich  beibehaltenen  besonderen  Gerichte  aufgehoben
  wurden,  keine  Aenderung  erlitten.  Denn
in  Gemäßheit  des  Art.  42  haben  die  Appellationsgerichte
  in  ihrem  bisherigen  Wirkungskreise  zu  verbleiben,
  so  weit  nicht  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz
  selbst  etwas  Anderes  verordnet  ist,  und  in
PBezug  auf  diese  Spezialverordnung  hat  das  Gerichtsverfassungsgesetz
  keine  anderweitige  Bestimmung
getroffen.  Eine  Aenderung  trat  aber  auch  nicht  ein
durch  den  Abs.  2  des  Art.  76,  vermöge  welchen  alle
bevorzugten  Gerichtsstände  aufgehoben  worden  sind,
da  von  einem  für  bestimmte  Kategorieen  von  Streitigkeiten
  angeordneten  Gerichtsstande  hier  keine  Rede
sein  kann,  namentlich  aber  nicht  von  einem  bevorzugten,
  da  die  im  §.  4  der  obigen  Verordnung
vom  2.  Juni  1811  angeordnete  Prüfung  durch  das
betreffende  Appellationsgericht  in  Ansehung  aller
Bayern,  bei  welchen  im  Inlande  eine  Exekution
auf  Grund  ausländischer  Erkenntnisse  stattfinden  soll,