80  Vollzug  fremdrichterlicher  Erkenninisse.

ohne  Unterschied  des  Standes.  oder-  Ranges  des
Sachfälligen  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Eigenschaft
der  in  Frage  stehenden-  Sache  ganz  gleichmäßig
einzutreten  hat.
.  Eben  weil  hier  eine  besondere  Gerichtszuständigkeit
  in  der  Sache  selbst  nicht  geschaffen
werden  wollte,  sondern  dem  Appellationsgerichte  in
außerordentlicher  Weise  eine  selbständige  Ver—
mittlung  zwischen  dem  in  der  Sache  im  Auslande
zuständigen  Richter  und  dem  rücksichtlich  des  Vollzuges
  im  Inlande  in  derselben  Sache  zuständigen
Gerichte  eingeräumt  werden  sollte,  kann  dieser  nur
für  die  Appellationsgerichte  bestimmten  Spezialverordnung
  gegenüber  dem  Umstande  kein  Gewicht
beigelegt  werden,  daß  das  Gerichtsverfassungsgesetz
von  1861  in  den  Art.  29  und  30  nun  auch  die
Bezirksgerichte  als  zweite  Instanzen  im  Verhältnisse
zu  den  Stadt=  und  Langgerichten  ihres  Bezirkes
aufgestellt  hat,  während  im  Uebrigen,  wo  letzteren
eine  Judikatur  in  streitigen  Rechtssachen  nicht  zusteht,
  die  ersteren  noch  als  Gerichte  erster  Instanz
zu  gelten  haben.  Art.  26  des.  Gerichtsverf.-Gesetzes.
Diese  neuerliche  Kompetenzausscheidung  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  kann  hieher  um  so  minder
  von  Bedeutung  erachtet  werden,  als  der  Vollzug
  der  vom  ausländischen  Gerichte  angesonnenen
Exekution  an  beweglichen  Sachen  ebenso  wie  an
unbeweglichen  in  der  Regel  nur  dem  Stadt=  oder
Landgerichte  zu  überweisen  sein  wird,  in  dessen  Bezirk
  der  Sachfällige  wohnt,  oder  außerdem,  wo  die
in  Angriff  zu  nehmenden  Güter  desselben  gelegen
sind,  ohne  Rücksicht  auf  die  Eigenschaft  des  bisher
bestandenen  Streitverhältnisses.
.  Jede  Prüfung  der  vorstehenden  Art  auf  Grund
der  obigen  Verordnung  vom  2.  Juni  1811  steht  daher
auch  nach  dem  Erlasse  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
vom  10.  Nov.  1861  den  Appellationsgerichten  zu.
Erk.  d.  OGH.  v.  10.  Dez.  1869,  UB.  Nr.  119.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  dbolrh  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  S