82  Sogzialgesetzgebung  I.  Gemeindeordnung  8.  3.

als  dem  Privatrechte  angehörigen  Titel  !7).  Unter
die  sonstigen  speziellen  Rechtstitel,  auf  welchen  ein
im  Gemeindeverbande  wurzelndes  Nutzungsrecht  beruhen
  kann,  gehört  insbesondere  auch  der  Fall!  der
rechtsförmlichen  Einräumung  bestimmter  Nutzungsrechte
  im  Wege  eines  öffentlich  rechtlichen  Uebereinkommens
  15).  Der  allgemeine  gesetzliche  Titel
ist  insoferne  eventueller  Natur,  als  er  nur  Platz
greit,  soweit  nicht  Herkommen  oder  ein  besonderer

echtstitel  eine  Abweichung  von  den  gesetzlichen
Grundsätzen  bedingen!).  Eine  solche  Abweichung  können
  Herkommen  und  besondere  öffentlich=  rechtliche
Titel  nach  doppelter  Richtung  bewirken,  indem  entweder
  nur  einzelne  Klassen  von  Gemeindeangehörigen
nutzungsberechtigt  sind  (Art.  32  Abs.  2),  oder
neben  denjenigen,  welchen  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  Nutzungsrechte  zustehen,  noch
andere  Personen  an  den  Nutzungen  Theil  nehmen
können,  welchen  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorbedingungen
  nicht  zur  Seite  stehen  (Art.  32  Abs.  3).
Nach  diesen  allgemeinen  gesetzlichen  Vorbedingungen
sind  nur  Gemeindebürger  nutzungsberechtigt  (Art.  19,
Art.  32  Abs.  2  Ziffer  1)  sowie  diejenigen  Persodann

  die  Erk.  des  oberstr.  Kompetenzkonfliktsenates
vom  29.  Dez.  1856,  14.  Dez.  1857  und  15.  Nov.
1858  ###l.  v.  1857,  S.  97,  1717,  von  1858  S.
1461,  1553  .  .
17)  Vgl.  Mot.  v.  Art.  31  des  Reg.-Entw.  der  Gemeindeordnung;
  Verh.  d.  I.  K.  1866|69  Bd.  6  S.  306;
Wernz,  Komm.  zur  Civ.-Proz.-Ordn.  S.  8,  14;
Barth,  Komm.  zur  Civ.-Proz.-Ordn.  I  S.  165.
Ausdrücklich  beigefügt  ist  in  der  Gem.-Ordnung,  daß
das  fragliche  Herkommen  „recchtsbegründet“  sein
müsse.  Art.  32.  .
18)  Vob  beiwpielsweiste  die  ——s  d.  St  M.  des  Snnern
.  29.  März  1849  (Dell.  S.  XXVI  S.  66);
*“  v.  3.  Aug.  1657°  Bl.  f.  RA.  XXII

15)  Gem.-Ordn.  Art.  32;  vgl.  Verh.  d.  I  K.  18661s69
Beil.-Bd.  5  S.  329.