Sozialgesetzgebung  I.  Gemeindeorbnung  8.  3.  83

nen,  welche  im  Art.  32  Abs.  2  Ziffer  2—4  den
Gemeindebürgern  ausdrücklich  gleichgestellt  sind.  In
allen  Fällen  der  Nutzung  auf  Grund  dieser  allgemeinen
  gesetzlichen  Vorbedingungen  tritt  jedoch  die
Befugniß  zur  Theilnahme  nur  dann  ein,  wenn  zugleich
  die  besonderen  im  Art.  31  Abs.  2  und  3  der
Gemeindeordnung  normirten  administrativen  Voraussetzungen
  gegeben  sind.

6E#)  Der  privatrechtliche  Titel  kann  in
sehr  mannigfacher  Weise  vorkommen.  Insbesondere
sind  hier  Vertrag,  Vergleich  20),  Acquisitivverjährung
  21),  Immemorialbesitz  oder  Herkommen  22)  zu
nennen.  Nach  seinem  äußeren  Umfange  hat  der
privatrechtliche  Titel  eine  doppelte  Gestaltung  in
der  Art,  daß  entweder  den  Inhabern  der  bezüglichen
  privatrechtlichen  Ansprüche  ein  ausschließliches
Nutzungsrecht  an  dem  Objekte  ihrer  Berechtigungen
zusteht  23),  oder  daß  dieses  Nutzungbrecht  mit  anderen
  Nutzungsrechten  auf  Grund  des  Gemeindeverbandes
  konkurrirt.  Eine  Kollision  von  Nutzungsrechten
  dieser  beiden  Titel  wird  dabei  nicht  wohl  eintreten.
  Denn  die  durch  Art.  31  der  Gem.-Ordn.  begründeten,
  allgemeinen  Nutzungsrechte  haben  bei  ihrer
bloß  eventuellen  Natur  (Art.  32)  jedenfalls  insoweit
zurückzustehen,  als  Nutzungsrechte  aus  privatrechtlichem
Titel  Platz  greifen.  Ein  kollidirendes  Gegenübertreten
der  letzteren  und  solcher  Nutzungsrechte  aus  dem
Gemeindeverbande,  welche  einem  „besonderen  Rechtstitel
  oder  rechtsbegründeten  Herkommen“  entspringen,
dürfte  aber  faktisch  kaum  vorkommen  24).

20)  Als  privatrechtlicher  Titel  wird  auch  oft  das  richterlliche
  Urtheil  bezeichnet.  Dies  ist  nicht  korrekt.  Das
richterliche  Urtheil  bildet  keinen  eigenen  Rechtstitel,  sondern

  enthält  nur  die  Anerkennung  eines  bestimmten  Titels.

21)  Ueber  diesen  Titel  und  dessen  Erfordernisse  vgl.  Bl.

22)  S.  oben  Note  16  und  17.

22).  Vgl.  OAGE.  v.  3.  Aug.  1857,  Bl.  f.  RA.  XXII  S.350.

A)  Hält  man  einen  solchen  Fall  doch  für  möglich,  so
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