84  Sozialgesetzgebung.  1.  Gemeindeordnung  8S.  3.

Ob  ein  bestimmtes  Nutzungsrecht  dem  Gemeindeverbande
  entspringt,  oder  als  ein  privatrechtliches
  sich  darstellt,  erscheint  gleichfalls  als  quaestio
tacti.  Gar  oft  wird  die  Lösung  dieser  Frage  nicht
ohne  Schwierigkeit  sein.  Manche  Rechtstitel  sind
schon  ihrer  Natur  nach  rein  privatrechtlich;  bei  anderen
  aber,  wie  namentlich  bei  dem  Titel  des  Herkommens,
  ist  solches  nicht  der  Fall.  Es  sind  eben
dann  alle  einzelnen  relevanten  Umstände,  insbesondere
  auch  die  historischen  Verhältnisse,  ins  Auge  zu
fassen  und  die  verschiedenen  Kriterien  zu  berücksichtigen,
  welche  den  Anspruch  als  einen  privatrechtlichen
  charakterisiren  25).  Solche  Kriterien  liegen
namentlich  in  stattgehabten  freien,  unabhängig  von
Beziehungen  zum  Gemeindeverbande  vollzogenen  Veräußerungen,
  Vererbungen,  Verpfändungen  und  ähnlichen
  Rechtsakten  26).  Dagegen  kann  der  Umstand,

könnte  die  Prävalenzfrage  nur  mit  Unterscheidungen
beantwortet  werden,  deren  Erörterung  hier  zu  weit
führen  würde.  «
WaSWernz.Komm.zutCiv.-Proz.-Okdn.,S.14
oben,  in  dieser  Richtung  bemerkt,  ist  nicht  ganz  klar.
Jedenfalls  kann  die  dort  ausgesprochene  Anschauung
nicht  als  ucchtg  erachtet  werden,  daß,  wenn  die  Benützung
  nach  ihrer  herkömmlichen  Art  sich  „naturgemäß
  aus  dem  Gemeindeleben  entwickelt  haben  kann“,
dann  „die  privatrechtlichen  Ansprlche  zurückzuweisen
seien“,  das  heißt,  dem  Anspruche  der  privatrechtliche
Charakter  sofort  aberkannt  werden  müsse.  Letzteres
nimmt  Wernz  a.  a.  O.  weiterhin  auch  dann  an,
wenn  nach  der  Art  der  Benützung  „die  Annahme
statthaft  ist,  ste  leite  sich  aus  Verfügungen  der  Gemeindeverwaltung,
  aus  dem,  sei  es  ausdrücklich,  sei
es  durch  Duldung  kundgegebenen  Willen  der  politischen
  Gemeinde  her.“  Allein  sowohl  durch  Duldung
  als  durch  ausdrückliche  Verfügungen  der  Gemeindeverwaltung
  können  auch  privatrechtliche  Ansprüche
  (im  Ersitzungs=  oder  Vertragswege)  zur  Entstehung
  gebrachl  werden.

26)  Vgl.  das  Erk.  des  oberstr.  Komp.-Konfl.-Senates

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