Sozialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung  g.  3.  85

daß  ein  Nutzungsrecht  im  Pertinenzverhältnisse  zu
einem  bestimmten  Anwesen  steht,  oder  daß  sich  die
Nutzungen  nach  der  Größe  bestimmter  Anwesen  vertheilen,
  an  und  für  sich  noch  nicht  als  ein  entscheidendes
  Kriterium  für  die  privatrechtliche  Eigenschaft
der  Berechtigung  betrachtet  werden,  da  dieses  Verhältniß
  auch  bei  den  im  Gemeindeverbande  wurzelnden
  Nutzungsrechten  vorkommt,  wie  im  Art.  33  der
Gem.-Ordnung  unzweidentig  anerkannt  ist  27).  Umgekehrt
  bildet  aber  auch  der  Mangel  jenes  Pertinenzverhältnisses
  noch  keinen  Beweisgrund  gegen  die
privatrechtliche  Eigenschaft,  da  dieses  Verhältniß
durchaus  keine  essentielle  Voraussetzung  der  letzteren
ist,  obschon  dasselbe  nach  den  bestehenden  Zuständen
bei  den  privatrechtlichen  Nutzungsbefugnissen  wenigstens
  in  der  Regel  vorhanden  sein  wird.

Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  in  der  eben  besprochenen
  Richtung  die  Frage,  ob  diejenigen  Nutzungsrechte,
  welche  sich  aus  vormals  markgenossenschaftlichen
  Verhältnissen  ableiten,  als  auf  privatrechtlichem
  Titel  beruhend  zu  betrachten  seien.  In
der  Regel  wird  diese  Frage  zu  bejahen  sein.  Hiefür
  spricht  namentlich  der  Gang  der  historischen
Entwickelung.  Die  Markgenossenschaft  war  weit
älter,  als  die  öffentlich-rechtliche  Gemeinde.  Erstere
erscheint  aber  ursprünglich,  insbesondere  hinsichtlich
der  Natur  der  Sonderrechte  der  Markgenossen  an
der  Mark,  als  ein  vorwiegend  privatrechtliches  Verhältniß
  25),  um  welches  sich  erst  allmälich  verschiev.

  25.  Juni  1858  (Rhl.  S.  8878  S.  uch  Verh.
des  Soz.-Gg.  Aussch.  d.  II.  K.  1  116

27)  Zerh  der  I.  K.  18%%%  Beil.=  5  V  S.  573,

ernz,  Komm.  z.  Civ.-Proz.-Ordn.  S.  14.

28)  7  er,  deutsches  Priv.-R.,  9.  Aufl.  S.  123;
Gengler,  das  Sus  Privateecht  in  seinen  Grundzügen,
  2.  Ausl.  S  ;  Wernz,  Komm.  zur  Civ.=Proz.-Ordn.
  S.  *  B.  der  J.  Kammer  18%%
Beil.-Bd.  5  S.  36  fg.,  334.