86  Sozlalgesetzgebung.  I.  Geineindeordnung  §#  3.

dene  dem  öffentlichen  Rechtsleben  angehörige  und
die  Grundlage  für  den  späteren  Gemeindebegriff
bildende  Verhältulsse  äußerlich  gruppirten.  Hieraus
ergibt  sich  von  selbst,  daß  allen  Ausläufern  jener
markgenossenschaftlichen  Sonderrechte,  welche  als
Ueberbleibsel  des  ursprünglichen  Verhältnisses  noch
in  die  Gegenwart  hereinragen,  der  privatrechtliche
Charakter  29)  nicht  wohl  abgesprochen  werden  kann.
Bel  einer  gegentheiligen  Auffassung  würde  auch  eine
eigenthümliche  Inkonseguenz  zu  Tage  treten.  Wo
sich  nämlich  die  Nutzungbrechte  an  Bestandtheilen
des  Gemeindevermögens  wirklich  aus  markgenossenschaftlichen
  Zuständen  ableiten,  waren  auch  diese
Vermögensbestandtheile  ursprünglich  markgenossenschaftliches
  Eigenthum.  Das  nunmehrige  Eigenthum
der  politischen  Gemeinde  an  denselben  ist  aber  kein
primitives,  weil  eben  letztere,  wenn  sie  auch  historische
Beziehungen  zur  alten  Mark  haben  mag,  doch  mit
derselben  jedenfalls  rechtlich  nicht  identisch  ist.  Wenn
sich  nun  die  heutige  Gemeinde  die  Etgenschaft  einer
Rechtsnachfolgerin  der  ursprünglichen  Markgenossenschaft
  in  einer  rein  privatrechtlichen  Richtung,  nämlich
  in  Bezug  auf  die  Eigenthumsfrage  vindizirt,  so
kann  dieselbe  den  aus  derselben  Quelle  stammenden
NutzungsSrechten  den  privatrechtlichen  Charakter  mit
Fug  nicht  bestreiten.  Die  größte  Schwierigkeit  liegt
übrigens  in  der  Regel  darin,  mit  Bestimmtheit  zu
entscheiden,  ob  die  in  Frage  stehenden  Nutzungsrechte
  thatsächlich  wirklich  auf  markgenossenschaftlicher
Basis  ruhen.  Ein  strenger  historischer  Beweis  wird
in  den  seltensten  Fällen  gelingen  und  daher  gewöhnlich
  nichts  erübrigen,  als  die  Entscheidung  in  freier
Würdigung  aller  Umstände  und  Behelfe,  namentlich
mit  sorgfältiger  Sichtung  und  Benützung  des  etwa
gebotenen  archivalischen  Materiales  zu  treffen.

36)  Vgl.  Erk.  des  oberst.  Komp.-Konfl.-Senates  vom
25.  Juni  1858,  RBl.  S.  880.