Anthentioa  si  qua  mulieor.  Vetzicht.  87

Wegen  dieser  faktischen  Schwierigkeit  darf  aber  doch
nicht  sofort  der  historische  Rechtsboden  ganz  verlassen
  und  ignorirt  werden,  indem  man  sonst  leicht  zu
Schädigungen  wohlbegründeter  Privatrechte  und  zu
ungerechtfertigten  Begünstigungen  der  Gemeinden
kommt.  .

Zu  alledem  sei  nur  noch  bemerkt,  daß  die  Beweislast
  sich  selbstverständlich  nach,.  den  einschlägigen
allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  bemißt,  wenn  das
Eigenthum  der  politischen  Gemeinde  an  bestimmten
Objekten  feststeht,  und  sich  nun  Streit  darüber  erhebt,
  ob  dieses  Eigenthumsrecht  durch  bestimmte,
auf  Grund  eines  privatrechtlichen  Titels  in  Anspruch
  genommene  Nutungsbefugnisse  beschränkt  sei.

(Fortsetzung  folgt.)

Rochmals  über  den  eidlichen  Verzicht  auf  die  authen--
  tioa  si  qua  mulier.  ·

Das  in  Bd.  XXXIV  S.  380  ff.  der  Bl.  f.
Rü.  mitgetheilte  Erkenntniß  des  obersten  Gerichtshofes
  vom  13.  Juli  1869,  welches  den  Verzicht
auf  die  authentica  si  qua  mulier  nach  gemeinem
Rechte  zum  Gegenstande  hat  und  zu  dem  Resultate
gelangt,  daß  ein  solcher  nach  römischem  Rechte  gänz-=lich
  ungiltiger  Verzicht  auf  Grund  des  kanonischen
Rechtes  dann  wirksam  sei,  wenn  er  eidlich  (oder,
wie  mehrere  Rechtslehrer  annehmen,  durch  Versicherung
  an  Eides  Statt)  bekräftigt  wurde,  hat  im
laufenden  Jahrgange  dieser  Blätter  S.  33  ff.  eine
Beurtheilung  erfahren,  welche  nicht  als  berechtigt
erscheinen  dürfte.  ·

Es  kann  zuvörderst  dahin  gestellt  bleiben,  ob
die  erwähnte  Bestimmung  des  kanonischen  Rechteb
in  Bayern  durch  die  Vorschrift  in  Kap.  XIII  8.  7