88  Authentica  ei  qua  mulier.  Verzicht.

der  Gerichtsordnung  als  beseitigt  und  aufgehoben
zu  betrachten  ist,  da  diese  Annahme,  wie  der  Verfasser
  des  obigen  Aufsatzes  selbst  anerkennt,  nur  zu
dem  noch  weiter  gehenden  Resultate  führen  würde,
daß  die  unter  der  Herrschaft  des  gemeinen  Rechtes
lebenden  Ehefrauen  auf  die  authentica  rechtsgiltig
gar  nicht  verzichten  könnten.

Nur  das  möge  hier  bemerkt  werden,  daß  durch
die  angeführte  Bestimmung  der  bayer.  Gerichtsordnung
  jedenfalls  ebenso,  wie  das  gemeine  Recht,
auch  diejenigen  Statutarrechte  Bayerns  betroffen
sein  würden,  welche  zur  Rechtswirksamkeit  des  fraglichen
  Verzichtes  gleichfalls  den  Eid  oder  das  überall
nur  ein  Surrogat  desselben  bildende  Handgelübde
an  Eidesstatt  verlangen.

Der  eigentliche  Vorwurf,  welcher  jener  oberstrichterlichen
  Entscheidung  sowohl  in  dem  angeführten
Aufsatze,  als  in  dem  oben  S.  49  besprochenen
Schriftchen  eines  bayerischen  Notars  gemacht  wird,
besteht  aber  darin,  daß  dieselbe  ein  in  allen  gemeinrechtlichen
  Gebietstheilen  Bayerns  durch  Gerichtsgebrauch
  begründetes  Gewohnheitsrecht  unbeachtet
gelassen  habe,  nach  welchem  schon  der  einfache
Verzicht  ohne  eidliche  Bekräftigung  als  rechtögiltig
und  wirksam  zu  erachten  sei.

Allein  wie  es  sich  auch  mit  diesem  Gerichtsgebrauche
  und  dessen  Gewohnheitsrecht  begründender
Kraft  verhalten  und  wie  wünschenswerth  es  auch
erscheinen  mag,  das  weibliche  Geschlecht  und  Ehefrauen
  insbesondere  von  gesetzlichen  Beschränkungen,
welche  unseren  heutigen  Anschauungen  und  Verkehrsverhältnissen
  nicht  mehr  entsprechen,  befreit  zu  wissen,
  so  ist  doch  der  oberste  Gerichtshof  nicht  so
leicht  in  der  Lage,  ein  Gewohnheitsrecht  als
bestehend  anzunehmen  und  seiner  Entscheidung  zu
Grunde  zu  legen,  welches,  wie  das  behauptete,  als
ein  allgemein  deutsches  entschieden  nicht  anerkannt