Autbentica  si  qua  mulier.  Verzicht.  89

werden  konnte,  als  ein  in  den  gemeinrechtlichen  Gebietstheilen
  Bayerns  bestehendes  aber  weder  bisher
jemals  konstatirt  (fr.  34  de  leg.  1,3)  noch,  so
viel  bekannt,  auch  nur  irgendwo  zur  Sprache  gebracht,
  noch  endlich  von  der  betheiligten  Partei  selbst
in  dem  entschiedenen  Rechtsfalle  für  sich  angerufen
wurde  (Puchta,  Gewohnheitsrecht  II  S.  171,
176,  187).  Letzteres  und  daß  auch  dem  Gegentheile
  Gelegenheit  gegeben  war,  sich  darüber  zu  äußern,
  war  aber  im  Hinblicke  auf  Kap.  IX  §.  3
Nr.  2  der  Gerichtsordnung  um  so  nothwendiger,
wenn  die  behauptete  Uebung  nicht  notorisch  in  allen
fast  durch  ganz  Bayern  zerstreut  liegenden  gemeinrechtlichen
  Bezirken,  welche  hlebei  in  Betracht  kommen
  1),  eine  ausnahmslose  und  gleichförmige  war,
und  daß  dies  in  der  That  nicht  angenommen  werden
  kann,  scheint  nicht  nur  der  Verfasser  des  erwähnten
  Aufsatzes  am  Schlusse  desselben  selbst  zuzugeben,
  sondern  es  spricht  dofür  nach  dem,  was
oben  bemerkt  wurde,  auch  die  in  einer  Note  des
Herausgebers  bestätigte  Praxis  in  den  ehemals
Mainzischen  Gebietstheilen.

.  Kann  unter  diesen  Umständen  die  Nichtberücksichtigung
  des  behaupteten  Gewohnheitsrechtes  dem
oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom  13.  Juli  1869
schwerlich  mit  Grund  zum  Vorwurfe  gemacht  werden,
so  wurde  andererseits  auch  nicht  über  das  Bestehen
desselben  abgesprochen,  so  daß  nichts  entgegensteht,
dasselbe,  wenn  es  wirklich  begründet  ist,  in  jedem
weiteren  Falle  zur  Geltung  zu  bringen.  Es  sst
daher  auch  nicht  abzusehen,  warum  jener  Aus-1)

  Außer  Betracht  werden  bleiben  die  Bezirke,  in  welchen
  der  einfache  Verzicht  statutarrechtlich  genügt,  und
jene,  worin  die  allgemeine  Gürergemeirsshaft  ihren
Einfluß  übt.