90  Authentica  si  qua  mulier.  Verzicht.

spruch  geeignet  sein  soll,  so  außerordentliche  Beunruhigung
  in  weiten  Kreisen  hervorzurufen,  wie
von  den  beiden  Gegnern  desselben  behauptet  werden
  will.

Uebrigens  würden  auch  nach  Anerkennung  des
Satzes,  daß  in  den  gemeinrechtlichen  Gebietstheilen
Bayerns  der  einfache  Verzicht  auf  die  Auth.  si
qua  mulier  gewohnheitsrechtlich  genüge,  noch  so
manche  Zweifel  über  die  Form  desselben  *n  zur
Lösung  übrig  blelben.  -

Man  ist  daher  mit  dem  Verfasser  der  oben

S.  49  erwähnten  Schrift  ganz  einverstanden,  daß
vollständige  Abhilfe  und  Rechtssicherheit  in  dieser
Beziehung  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  zu  erreichen
  sein  wird.
-  In  Anerkennung  dieses  Bedürfnisses  hat  auch
die  Kammer  der  Abgeordneten  bereits  im  Jahre  1861
die  Initiative  zu  einem  desfallsigen  Gesetze  ergriffen,
  bei  dessen  eingehender  Berathung  in  Anwesenheit
  von  praktischen  Juristen  aus  allen.  Theilen  des
Landes  übrigens  von  einer  in  den  gemeinrechtlichen
Bezirken  durch  Gewohnheitsrecht  begründeten  Wirksamkeit
  eines  einfachen  Verzichtes  auf  die  Authentica
  si  qua  mulier  durchaus  keine  Rede  war.

Dieser  Versuch,  obwohl  die  Staatsregierung
auf  den  Antrag  einzugehen  berelt  schien,  scheiterte
aber  an  dem  Widerstande  der  Kammer  der  Reichsräthe
  und  hatte  nur  zur  Folge,  daß  in  §.  28  Nr.  1
des  III.  Abschnittes  des  Landtagsabschiedes  vom
10.  November  1861  neben  der  Aufhebung  der  Geschlechtskuratel
  ausdrücklich  ausgesprochen  wurde:

2)  Ist  vorgängige  Belehrung  nöthig?  —  Ist  der  Verzicht
  in  Abwesenheit  des  Ehemannes  zu  erklären  ?  —
Ist  über  denselben  eine  öffentliche  Urkunde  zu  errichten
  ?  u.  dergl.  mehr.