Schuldscheine.  A.  d.  HGB.  Art.  274=  Kompetenz.  91

„Die  zur  Zeit  noch  bestehenden  Vorschriften
Über  die  Form  der  Irnterzessionen  von
Frauenspersonen  erleiden  durch  gegenwärtiges
Gesetz  keine  Veränderung.“  «
Für  eine  zurückgebliebene  Gesetzgebung  kann
aber  billiger  Weise  nicht  der  oberste  Gerichtshof  verantwortlich
  gemacht  werden!  «
.--  g.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes,  Kompetenzkonslikte

  unter  Gerichten  betr.

Die  Klage  gegen  einen  Kaufmann  auf  Rückzahlung  eines
nicht  zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  aufgenommenen
Darlehens  gehört  auch  dann,  wenn  der  Zweck  der  Darlehensaufnahme
  aus  dem  auggestellten  Schuldscheine  nicht
ersichtlich  ist,  zur  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte.

Vgl.  Bbd.  XXXIV  S.  177.

Die  Hilfskasse  Neumarkt  reichte  am  11.  Apr.
1867  bei  dem  k.  Bezirksgerichte  Amberg  gegen  den
Bierbräuer  Michael  M.  und  den  Bäcker  Benedikt
M.  von  N.  eine  Klage  wegen  einer  Darlehenssumme
  im  Restbetrage  von  11345  fl.  ein  und  gründete
  dieselbe  im  Wesentlichen  auf  eine  Urkunde.  d  d.
Neumarkt  den  19.  April  1862,  folgenden  Inhaltes:

„Michael  M.  und  Benedikt  M.,  beide  von  hier
und  kassabekannt  wohlhabend,  erhalten  aus  Mitteln
der  hiesigen  Hilfskasse  ein  baares  Darlehen  von
14,000  fl.,  heimzahlbar  in  elnem  Jahre.  L.  U.  Michael
  M.  Benedikt  M.“

Hiebei  wurde  bemerkt,  daß  diese  beiden  seit
Anfang  des  Jahres  1860  oder  61  bis  in  die  neueste
Zeit  sich  mit  Ankauf  von  Oekonomiegütern  züm
Zwecke  der  Zertrümmerung  beschäftigten  und  hiefür
von  der  Hilfskasse  Neumarkt  14,000  fl.  auf  ein