92  Schuldscheine.  A.  d.  HGB.  Art.  274.  Kompetenz.

Jahr  lang  erhielten,  wovon  bis  jetzt  erst  2655  fl.
bezahlt  seien,  und  wurde  deshalb  um  Verurtheilung
der  Beklagten  zur  Bezahlung  der  noch  restigen
11345  fl.  gebeten.

Der  Beklagte  Michael  M.  focht  die  Zuständigkeit
  des  Bezirksgerichtes  in  dieser  Sache  an,  indem
eß  behauptete,  daß  die  Beklagten  Kaufleute  im
Sinne  des  allg.  deutschen  HGB.  seien  und  der
mit  der  Klage  vorgelegte  angeblich  von  den  beiden
Beklagten  gezeichnete  Schuldschein  das  Gegentheil
nicht  enthalte,  daher  nach  Art.  274  Abs.  2  dieses
Gesetzes  eine  Handelssache  vorliege,  wofür  das
Handelßgericht  zuständig  sei.  In  der  Hauptsache
widersprach  er,  ein  Darlehen  erhalten  zu  haben,  da
er  nur  für  Benedikt  M.  Bürgschaft  leisten  zu  wollen
  erklärt  habe.

Der  Mitbeklagte  Benedikt  M.  gab  das  Uebernehmen
  des  Darlehens  für  Güterankäufe  zu,  behaupteke
  aber  größere  Abschlagszahlungen,  und  daß
er  Überdies  nur  für  die  Hälfte  des  Restes  hafte.

Die  Klägerin  bestritt  in  ihren  Gegenerinnerungen
  die  Kompetenz  des  Handelsgerichtes,  weil  nach
der  Urkunde  zwei  Personen  ein  Darlehen  gemeinschaftlich,
  sohin  zu  einem  gemeinsamen  Zwecke,  aufgenommen,
  der  Beklagte  Benedikt  M.  aber  als
Kaufmann  im  Sinne  des  Handelzgesetzes  nicht  zu
erachten  sei,  daher  die  im  Gesetze  nur  für  Kaufleute
statuirte  Vermuthung  hier  wegfalle,  überdies  der
Beklagte  Benedikt  M.  selbst  zugestanden  habe,  daß
die  Beklagten  das  Darlehen  zum  gemeinschaftlichen
Güterankaufe  erhalten  haben.

Nach  Verhandlung  der  Sache  wies  das  k.  Bezirksgericht
  die  Klage  von  da  zurück,  von  der  Ansicht
  ausgehend,  daß,  da  beide  Beklagte  unzweifelhaft
  Kaufleute  seien,  der  vorgelegte  Schuldschein  als
im  Betriebe  des  Handelsgewerbes  von  ihnen  gezeichnet
  erachtet  werden  müsse,  wogegen  ein  Gegenbeweis