Schuldscheine.  A.  d.  HGB.  Art.  274.  Kompetenz.  93

nicht  zulässig  sei,  nachdem  der  Schein  selbst  auch.
nicht  das  Gegentheil  darlege.

Die  Hilfskasse  Neumarkt  wendete  sich  nach
Rechtskraft  dieses  Erkenntnisses  an  das  k.  Handelsgericht
  Amberg  mit  einer  am  23.  Ang.  1868  daselbst
  vorgelegten  Klage,  reduzirte  aber  bei  der  gerichtlichen
  Verhandlung  dieser  Sache,  da  inzwischen
weitere  Abschlags  zahlungen  erfolgt  waren,  den  noch
bestehenden  Kapitals-Rückstand  auf  7954  fl.  47  kr.

Der  Beklagte  Michael  M.  trat  auch  wider  die
Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes  auf,  indem  er
nun  auf  die  gegner'sche  Klage  vor  dem  Bezirkögerichte
  Amberg  hinwies,  worin  Klägerin  behauptet
habe,  daß  den  Beklagten  daß  fragliche  Darlehen
zum  Ankaufe  von  Gütern  gegeben  wurde,  weshalb,
wenn  auch  die  Beklagten  als  Handelsleute  zu  erachten
  seien,  die  Vermuthung,  daß  sie  es  zu  Handelszwecken
  aufgenommen  haben,  wieder  beseitigt
  sei.

Das  Handelsgericht  erklärte  sich  denn  auch  in
der  Sache  gleichfalls  für  unzuständig.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonflikt
  wurde  nach  gepflogener  Instruktion  vom
obersten  Gerichtshofe  dahin  entschieden,  daß  in  dieser
  Sache  das  k.  Bezirksgericht  Amberg  zuständig
  sei.

Die  Gründe  dieser  Entscheidung  sind  folgende:

Verträgsabschlüsse  der  Kaufleute  in  Handelssachen
  bezwecken  zunächst  die  Darlegung  der  konkreten
Geschäftsverhältnisse  der  dabei  interesstrten  Personen
und  lassen  deshalb  in  der  Regel  dieselben  auch  klar
erkennen.  Im  Interesse  des  Handelsverkehres  bestimmt
  aber  das  a.  d.  HGB.  im  Art.  274  Abs.  1,
daß  die  Verträge  eines  Kaufmannes  auch  im  Zweifelsfalle,
  das  ist,  wenn  der  Inhalt  derselben  selbst
die  erforderliche  Klarheit  hierüber  nicht  gewährt,  die