94.  Schuldscheine.  A.  d.  HGB.  Art.  274.  Kompetenz.

gesetzliche  Vermuthung  für  sich  haben,  daß  sie  zum
Betriebe  seines  Handelsgewerbes  gehören.  .-Aus
  gleichem  Grunde  tritt  aber  auch  den  von
einem  Kaufmanne  gegeichneten  Schuldscheinen,  obschon
  deren  Inhalt  in  der  Regel  nicht  in  der  Art,
wie  bei  Verträgen,  die  Darlegung  der  betreffenden
Geschäftsverhältnisse  selbst  zunächst  zum  Zwecke  hat,
dieselbe  gesetzliche  Rechtsvermuthung  zur  Seite,  auch
wenn  sie  über  die  Natur  des  ihre  Ausstellung  veranlassenden
  Geschäftsverhältnisses  keinen  besonderen
Aufschluß  geben;  und  kann  ihnen  diese  Rechtsvermuthung
  nur  dadurch  entzogen  werden,  daß  sich  hieraus
  selbst  das  Gegentheil  ergibt,  während  außerdem
auch  solche  Scheine  in  Kraft  gesetzlicher  Vorschrift
als  im  Betriebe  des  Handelsgewerbes  gezeichnet  in
so  lange  gelten,  bis  das  Gegentheil  von  dem,  welcher
  in  diesem  Falle  ihre  handelsgeschäftliche  Eigenschft
  beanstandet,  vollständig  nachgewiesen  werden
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Legt  dagegen  der  Inhalt  eines  kaufmännischen
Schuldscheines  unzweifelhaft  seine  handelsgeschäftliche
  Eigenschaft  selbst  dar,  und  zeigt  so  derselbesich
  als  der  Träger  des  kaufmännischen  Rechtsgeschäftes,
  so  wird  die  gesetzliche  Rechtsvermuthung
nach  Abs.  2  des  Art.  274  für  die  Wahrheit  des.
Umstandes,  daß  er  im  Betriebe  des  Handelsgewerbes
  gezeichnet  sei,  in  der  Art  gesteigert,  daß  hiemit!
auch  jeder  Gegenbeweis  als  gesetzlich  ausgeschlossen
erachtet  werden  muß,  wie  das  bei  allen  einen  Gegenstand
  des  Handelsverkehres  bildenden  kaufmännischen
  Verpflichtungsscheinen,  insbesondere  aber  den
kaufmännischen  Ordre=  und  Inhaber=  sowie  anderen.
indossablen  Papieren  der  Fall  ist.

Diiese  schon  der  Natur  der  Sache  zunächst  ent.
sprechende  Ausscheidung  der  im  Art.  274  Abs.  1
und  2  ganz  allgemein  gehaltenen  gesetzlichen  Rechtsvermuthungen
  rechtfertigen  auch  die  Protokolle  der