Schuldscheine.  A.  d.  HEB.  Art.  274.  Kompetenz.  95.

Kommission  zur  Berathung  eines  allgemneinen  deutschen
  Handelsgesetzbuches  Bd.  III  S.  1297  und
1298  vom  Jahre  1858.  «  z

Nach  diesen  Voraussetzungen  regulirt  sich  auch
die  Zuständigkeit  der  Gerichte.  .

Von  der  Klägerin  wurde  bei  dem  Bezirksgerichte
  Amberg  ein  von  dem  Bräuer  M.  in  N.  und
dem  Bäcker  M.  von  dort  von  der  Hilfskasse  Neumarkt
  am  19.  Apr.  1862  unterzeichneter  Schein.
vorgelegt,  worin  bestätigt  wird,  daß  diese  aus  der
Hilfskasse  Neumarkt  ein  Darlehen  von  14,000  fl.
auf  ein  Jahr  lang  erhalten.  .

Wenn  nun  auch  nicht  zu  beanstanden  ist,  daß
Bräuer.  M.  als  Fabrikant  unter  allen  Umständen
nach  dem  allg.  d.  HGB.  den  Kaufleuten  beizuzählen
und  daß  dies  auch  bei  dem  Bäcker  M.  in  Ansehung
der  für  den  Betrieb  seines  Geschäftes  erforderlichen.
Waarenanschaffungen  der  Fall  ist,  obschon  auf  Seite
dieses  nach  Art.  273  Abs.  3  dessen  Weiterveräußerungen,
  insoweit  sie  nur  in  Ausübung  seines  Handwerksbetriebes
  geschehen,  nicht  einmal  als  Handelsgeschäfte
  zu  betrachten  sind,  so  muß  doch  hier  vor
Allem  in  Berücksichtigung  gezogen  werden,  daß  dieser
  Schein  kein  Moment  zeigt,  welcher  auf  ein  kaufmännischesz
  Geschäft  hindeuten  könnte,  daß  er  aber
auch  nicht  das  Gegentheil  davon  ersehen  läßt,  daß
das  Darlehen  im  Betriebe  der  Handelsgewerbe  der
Beklagten  aufgenommen  wurde.  ·

Diesem  Scheine  steht  daher  nach  Art.  274
Abs.  1  eine  gesetzliche  Vermuthung  insoweit  zur
Seite,  daß  er  bis  zu  Nachweise  des  Gegentheiles
als  im  Betriebe  des  Handelsgewerbes  gezeichnet  zu
erachten  ist.

Die  Klägerin  hat  in  der  bei  dem  Bezirksgerichte
  eingereichten  Klage  die  Behauptung  niedergelegt,
  daß  die  beiden  Beklagten  zum  Zwecke  von
Güterzertrümmerungen  das  ihnen  gegebene  Dar-