96  Spchuldscheine.  A.  d.  HGB.  Art.  274.  Kompetenz.

lehen  aufgenommen  haben,  deren  Nachweis  offenbar
die  diesem  Scheine  zur  Seite  stehende  Rechtsvermuthung
  eines  Handelsgeschäftes  zu  beseitigen  geeignet
  ist  und  damit  auf  ein  vor  dem  Civilrichter
auszutragendes  Rechtsgeschäft  führt.  Das  k.  Bezirksgericht
  Amberg  war  daher  gesetzlich  veranlaßt,
diese  Klage  zur  Instruktion  zu  ziehen.

Der  Mitbeklagte  Bäcker  M.  hat  aber  in  diesem
  Prozesse  auch  zugestanden,  daß  das  Darlehen
bei  der  Hilfskasse  in  Neumarkt  für  einen  Ankauf
von  Gütern  zum  Zwecke  ihrer  Zertrümmerung  aufgenommen
  wurde.  Daß  diese  Thatsache  für  beide
Beklagte  in  Richtigkeit  sich  verhalte,  gab  zwar  der
Bräuer  M.  nicht  zu,  jedoch  nur  deshalb,  weil  er
behauptete,  daß  er  für  seine  Person  überhaupt  von
der  Hilfökasse  Neumarkt  ein  Darlehen  nicht  erhalten,
  sondern  in  Ansehung  des  dem  Bäcker  M.  zugesicherten
  Darlehens  nur  die  beistung  einer  Bürgschaft
  übernommen  habe,  —  so  daß  er  dem  Umstande,
  daß  die  Darlehensaufnahme  im  Allgemeinen
  zu  dem  von  der  Klägerin  behaupteten  Zwecke
erfolgte,  selbst  gar  nicht  entgegentrat.

Damit  steht  aber  jedenfalls  so  viel  fest,  daß
der  von  den  Beklagten  gezeichnete  Schuldschein  nicht
als  in  einem  handelsgewerblichen  Betriebe  erfolgt
erachtet  werden  kann.  Der  obigen  Erörterung  zufolge
  besteht  daher  vorliegend  kein  Bedenken,  daß
die  Zuständigkeit  des  Bezirksgerichtes  Amberg  zur
keersendlung  und  Entscheidung  dieser  Sache  gegeben
  sei.

Erk.  d.  OGH.  v.  8.  Jan.  1869  UB.  121.

Ndakt.  Pr  „Stepder.  Verl-  Palm  &amp;  Enke  (Wöolph  Enfe)
n  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.