Samstag  den  2.  April  1870.  35.  Jahrgang.  M  7.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inyalt:  Erkurse  in  das  Geblet  der  Sozlalgesehgebung  Ablh.  I.  Zur  Ge--
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Exkurse  in  das  Gebiet  der  Sozialgesetzgebung.
I.  Zur  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869.
K.  3.

C.  Von  den  Nutzungen  des  Gemeindever-«
  «  mögens.

(Fortsetzung.)

Zu  dem  Bisherigen  über  die  sog.  Gemeinderechte
  ist  Folgendes  zu  bemerken:

1)  Hinsichtlich  des  Umfanges  der  Nutzungsrechte
  bestimmt  der  Art.  32  Abs.  4  der  Gemeindeordnung:


„Alle  Theilnahmsberechtigten  haben  gleichen
Anspruch,  soferne  nicht  eine  Ausnahme  durch
besonderen  Rechtstitel  oder  rechtliches  Herkommen
  begründet  ist.“

Demgemäß  sind  namentlich  auch  bezüglich  der
privatrechtlichen  Nutzungsansprüche,  mögen  dieselben
auf  Herkommen  oder  einem  anderen  Rechtstitel  beruhen,
  zunächst  die  bisherigen  Rechtsverhältnisse
maßgebend,  und  zwar  sowohl  gegenüber  der  Ge-Neue

  Folge  XV.  Band.