98  Sogzialgesetzgebung  I.  Gemeindeordnung.  8.  3.

meinde  als  für  das  Verhältniß  der  Nutzungsberechtigten
  unter  sich.  Insbesondere  bleibt  es  in  Ansehung
  der  Frage,  ob  bestimmte  Nutzungsberechtigte
allein  bercchtigt  sind,  die  Nutzungen  eines  Objektes
  zu  beziehen,  ganz  bei  dem  seitherigen  Rechtsande
  ?
n"  2)  Nach  Art.  33  der  Gemeindeordnung  dürfen
  die  auf  den  Gemeindeverband  sich  gründenden
  Nutzungsrechte,  welche  auf  einem  Hause
oder  Grundstücke  ruhen,  hievon  nicht  getrennt
werden.

Auf  privatrechtliche  Nutzungsrechte  findet  diese
Bestimmung  keine  Anwendung.  Es  wollte  vielmehr
die  volle  privatrechtliche  Dispositionsfreiheit  gewahrt
werden  31).  Bemerkenswerth  ist  dabei,  daß  die
Gemeindeordnung  für  privatrechtliche  Nutzungs-=ansprüche,
  welche  Immobiliarpertinenzen  sind,  nicht
allein  die  Transferirung  nicht  geradezu  verbietet,  sondern
  dieselbe  auch  nicht  von  der  Zustimmung  der
Gemeinde  abhängig  macht  oder  auf  den  Gemeindebezirk
  beschränkt.  Das  Stillschweigen  der  Gemeindeordnung
  in  diesem  Punkte  schließt  aber  nicht  aus,
daß  schon  nach  der  Natur  des  gerade  in  Frage
stehenden  konkreten  Privatrechtsverhältnisses
die  Zustimmung  der  Eigenthümerin  des  belasteten
Objektes  zur  Transferirung  des  Nutzungkrechtes
nothwendig  sein  könnte  37).  Eine  allgemeine  ab-20)

  Vgl.  Dech.  d.  II.  K.  18%%  Sten.  Ber.  V  S.  13;
s.  auch  Bl.  f.  RA.  XII  S.  288.

31)  Vgl.  Art.  30  des  Reg.=  —  Motive  S.  33,  Gerßt
des  Soz.-Gg.-Aussch.  der  U.  K.  I  S.  116.
S.  474,  625,  733,  735;  Verh.  der  I.  K.  186%06
Beil-Bd.  5  S.  330,  572,  Pr.-Bd.  6  S.  362.

½)  dieser  Beziehung  ist  jedoch  nicht  zu  übersehen,  was
oben  S.  70  in  Note  7  bezüglich  der  Serdvituteigen-##est
  ben  bemerkt  ist.  Wenn  in  den  Bl.  f.  adm.  Pr.

349  bei  der  gegenwärtigen  Frage  davon