Sozialgesetzgebung  I.  Gemeindeorbnung.  F.  3.  99

strakte  Regel  wird  sich  hierüber  bei  der  Mannigfaltigkeit

  der  Verhältnisse  kaum  aufstellen  lassen.

Nach  diesem  Standpunkte  des  Gesetzes  muß
von  selbst  die  IME.  v.  16.  Nov.  1868,  die  Thellung
und  Transferirung  von  Gemeinderechten  betr.  (IM.-Bl.
  S.  241)  eine  wesentliche  Modifikation  erleiden
  /3).  Dabei  darf  man  aber  nicht  in  das  entgegengesetzte
  Extrem  verfallen  und  nun  behaupten
wollen,  alle  Nutzungsrechte,  welche  Immobiliarpertinenzen
  sind,  seien  deshalb  auch  übertragbar.  Sie
sind  es  vielmehr  jedenfalls  nur  dann,  wenn  sie  zugleich
  privatrechtlicher  Natur  sind,  was  nicht  nothwendig
  und  nicht  immer  der  Fall  ist.  Freilich  mag
die  Untersuchung,  ob  dieses  Requisit  vorliegt,  oft
ihre  Schwierigkeiten  haben.  Allein  wie  das  Gesetz
einmal  lautet,  sind  diese  Schwierigkeiten  unvermeidlich.


3)  Als  Besonderheit  für  die  auf  privatrechtlichem
  Titel  beruhenden  Nutzungsrechte  ist  noch  anzuführen:


a)  daß  die  im  Art.  22  der  Gemeindeordnung
statuirte  Gemeinderechtsgebühr  nicht  gefordert
werden  kann,  wenn  der  Anspruch  des  Neueintretenden
  auf  einem  Privatrechtstitel  beruht,

sowie

b)  daß  die  Reduktionsbefugniß  nach  Art.  35  der
Gemeindeordnung  gegenüber  privatrechtlichen
Nutzungsansprüchen  nicht  Platz  greift.

ausgegangen  wird,  daß  die  Gemeinderechte  allgemein
als  Prädialservituten  aufgefaßt  werden  müßten,  so
ist  dies  entschieden  irrig.

Dieser  Erlaß  ging  von  vorneherein  von  der  wortdeutlich
  ausgesprochenen,  aber  irrigen  Voraussehung
aus,  daß  die  Berechtigung,  an  den  Nubungen  des
Gemeindevermögens  Theil  zu  nehmen,  stets  in  dem
Gemeindeverbande  wurzele.  Die  Gemeindeordnung
v.  1869  hat  in  dlesem  Punkte  die  Auffassung  wesentlich
  geklärt.

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