100  Sozialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung  8.  8.

III.  Die  Kompetenzverhältnisse  gestalten
  sich,  wie  nachsteht.

1)  Zur  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  bestimmtes
  Nutzungsobjekt  Eigenthum  der  Gemeinde
oder  Privateigenthum  anderer  Personen  sei,  sind
ausschließlich  die  Gerichte  zuständig  71).  Es  folgt
dies  schon  aus  den  allgemeinen  Kompetenzregeln  und
ist  so  selbstverständlich,  daß  eine  ausdrückliche  Bestimmung
  hierüber  in  die  Gemeindeordnung  nicht
aufgenommen  wurde  und  nicht  aufgenommen  zu
werden  brauchte.  Eine  unzweideutige,  indirekte  Anerkennung
  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  nach  der
ebengedachten  Richtung  liegt  übrigens  auch  in  den
Bestimmungen  des  Art.  37  Abs.  2  und  3  der  Gemeindeordnung.


2)  Geraume  Zeit  war  es  früherhin  kontrovers,
ob  die  Gerichte  oder  Verwaltungsbehörden  zur  Entscheidung
  zuständig  seien,  wenn  einerseits  das  Eigenthumsrecht
  der  Gemeinde  an  einem  bestimmten  Objekte
  feststeht,  aber  andererseits  Nutzungsrechte  an
letzterem  in  Anspruch  genommen  werden.  Durch
Doktrin  und  Rechtsprechung  hat  diese  Frage  schließlich
  schon  vor  der  neuen  Gemeindeordnung  ihre  ganz
korrekte  Lösung  dahin  gefunden,  daß  die  Gerichte
zuständig  seien,  wenn  solche  Nutzungsrechte  auf
Grund  eines  privatrechtlichen  Titels  begehrt  werden,
während  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
Platz  greife,  wenn  der  Anspruch  sich  auf  den  Gemeindeverband
  gründe  ?5).  Diese  Auffassung  hat

34)  Vgl.  Nenaus  in  der  Zeitschr.  für  heutsch,  Recht
;  Bl.  f.  adm.  Praxis  XIII  9;  Erk.
des  ober  2  -  Konfl.-Senates  v.  1  —*  1853,

l.

26)  Erk.  d.  Sei  Komp.-Konfl.-Senates  vom  29.  Dez.
1856,  14.  Dez.  1857,  15.  Nov.  1858,  19.  Dez.
1859,  24.  Dez.  1859,  Rl.  v.  1857  S.  97  u.

1717,  v.  1858  S.  1461,  1555,  v.  1859  S.  1333,