Sozialgesetzgebung.  I.  Gemelndeordnung  gF.  3.  101

nun  in  der  neuen  Gemeindeordnung  Art.  36  eine
ausdrückliche  gesetzliche  Sanktion  gefunden.

Aus  der  ebengedachten  Grundregel  entwickeln
sich  nun  folgende  Konsequenzen  26):

a)  Wie  bei  Zuständigkeitsfragen  überhaupt,  so  sind
auch  hier  für  die  Kompetenz  zur  Entscheidung
  über  den  Nutzungsanspruch  diejenigen  Modalitäten
  maßgebend,  welche  bei  Erhebung  des
Anspruches  behauptet  werden,  gleichviel,  ob  sich
dieselben  nachgerade  als  rechtlich  begründet  erweisen
  oder  nicht.  Im  Art.  37  der  Gemeindeordnung
  ist  dies  deutlich  anerkannt,  insoferne
dort  gleichfalls  die  gerichtliche  Zuständigkeit
immer  dann  statuirt  wird,  wenn  „Nutzungen
am  Gemeindevermögen  auf  Grund  eines  privatrechtlichen
  Titels  in  Anspruch  genommen
  werden.“

Der  bereits  früherhin  erwähnte  Satz,  daß  der
Rechtstitel  des  Herkommens  sowohl  dem  öffentlichen
  Rechte  als  dem  Privatrechte  angehören
könne,  gilt  auch  für  das  Gebiet  der  Kompetenzfragen
  37).  Eine  ganz  allgemeine  Bezugb



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v.  1860  S.  144.  —  Diese  Unterscheidung  gilt  auch
für  den  Fall,  wenn  nur  der  Umfang  der  Nutzungsveche
  eastreieig  ist.  OAGE.  v.  12.  Juni  1846,  Bl.
f.  Bd.  XII  S.  288.  —  Der  oberstr.  Komp.=31
  -Senat  hat  mit  Erk.  v.  9.  Dez.  1859,  Nl.
S.  1333,  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungobehörde
auch  für  den  Fall  angenommen,  wenn  es  sich  um
eine  Geldentschädigung  als  Surrogat  eines  aus  dem
Gemeindeverbande  abgeleiteten  Nutzungorechtes  handelt.
26)  Selbstverständlich  kann  es  sich  hier  nur  um  die  Gewinnung
  abstrakter  Prinzipien  handeln  und  nicht  um
kasuistische  Betrachtungen  für  eine  Reihe  konkreter
Fälle,  deren  Beurtheilung  ohnehin  nicht  schwer  sein
kann,  wenn  die  Prinzipien  korrekt  festgestellt  sind.
27)  Vgl.  die  oben  S.  81  in  den  Noten  16  und  17  angeführten
  Erkenntnisse  und  Verhandlungen.