102  Scopozialgesetzgebung.  1.  Gemeindeordnung  8.  3.

nahme  auf  ein  Herkommen  schlechthin  schließt
daher  weder  die  Zuständigkeit  der  Gerichte,
noch  die  der  Verwaltungsbehörden  aus,  begründet
  aber  auch  ebensowenig  die  eine,  als
die  andere.  Die  Geltendmachung  einer  Präsumtion
  für  die  öffentlich-rechtliche  oder  privatrechtliche
  Natur  des  Herkommens  wäre  nicht
allein  aus  allgemeinen  Gründen  nicht  zu  rechtfertigen,
  sondern  würde  auch  dem  im  Art.  36
der  Gemeindeordnung  ausgeprägten  Standpunkte
widersprechen.  Wenn  daher  einem  Anspruche
auf  ein  Nutzungsrecht  der  Titel  des  Herkommens
  zu  Grunde  gelegt  werden  will,  so  muß
zugleich  die  Natur  dieses  Herkommens  in
einer  Weise  substanziirt  werden,  daß  kein
Zweifel  darüber  bestehen  kann,  ob  dieses
Herkommen  als  ein  öffentlich-rechtliches  oder
als  ein  privatrechtliches  geltend  gemacht  werden
will.  Insolange  eine  solche  Substanziirung
fehlt,  ist  der  Anspruch  wegen  dieses  Mangels
vom  Gerichte  und  von  der  Verwaltungsbehörde
abzuweisen.  Von  dem  Vorhandensein  eines
negativen  Kompetenzkonfliktes  kann  in  einem
solchen  Falle  keine  Rede  sein,  da  die  Abweisung
nicht  wegen  mangelnder  Kompetenz,  sondern
nur  wegen  der  Unmöglichkeit,  dieselbe  zu  beurtheilen,
  erfolgt.  Es  gilt  dieses  Alles  übrigens
nicht  blos  vom  Titel  des  Herkommens,  sondern
überhaupt  von  allen  Rechtstiteln,  welche  sowohl
auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechtes,  wie
auf  dem  des  Privatrechtes  vorkommen  können.
Bei  der  Berathung  der  Gemeindeordnung  in
der  II.  Kammer  (Sten.  Ber.  Bd.  V  S.  19)
wurde  von  dem  Referenten  Dr.  Edel  ohne  Widerspruch
  von  irgend  einer  Seite  Folgendes  zur
„Aufklärung“  bemerkt:

„Wenn  es  sich  darum  handelt,  ob  ein  Titel

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