Sozialgesetzgebung.  1.  Gemeindeordnung  F.  3.  103

ein  privatrechtlicher  ist  oder  nicht,  so  kann
natürlich,  sobald  die  Behauptung  eines  privatrechtlichen
  Titels  vorliegt,  die  Entscheidung
  der  Frage,  ob  diese  Behauptung  begründet
  sei,  oder  nicht,  nur  dem  betreffenden
  Richter  zustehen.“

Die  Tendenz  dieser  „Aufklärung“  dürfte  klar
sein.  Es  sollte  offenbar  im  Allgemeinen  gesagt  sein,
daß  nicht  ein  auf  Grund  eines  privatrechtlichen  Titels
  behaupteter  Anspruch  der  in  Folge  dessen  begründeten
  gerichtlichen  Komptenz  schon  durch  die  Bestreitung
  der  privatrechtlichen  Qualität  des  Titels
schlechthin  entzogen  werden  könne.  So  einfach  dieer
  Grundsatz  zu  sein  scheint,  so  bedarf  er  doch  gar
ehr  einer  näheren  Beleuchtung  und  richtigen  Begränzung.


Wird  die  Entscheidung  eines  Gerichteßs  über  einen
  Nutzungsanspruch  mittelst  einer  konfessorischen
oder  negatorischen  35)  Klage  angerufen,  so  ergibt  sich
für  das  Gericht  die  dreifache  Frage,  ob  der  geltend
gemachte  oder  angefochtene  Rechtstitel  des  Nutzungsanspruches
  überhaupt  im  Allgemeinen  nach  seiner
  juridischen  Natur  die  Eigenschaft  eines  privatrechtlichen
  haben  kann  s9),  ob  ferner  im  gegebenen
  Falle  wirklich  der  Anspruch  als  ein  privatrecht-28)

  Der  Kürze  wegen  sind  diese  Ausdrücke  bei  obiger
Darstellung  in  allgemeinerem  Sinne  gebraucht,  ohne
dabei  gerade  an  Servituten  zu  denken,  und  ohne  dieselben
  auf  das  privatrechtliche  Gebiet  zu  beschränken.

36)  Im  gegentheiligen  Falle  kann  von  vorneherein
von  einer  Justizsache  keine  Rede  sein,  und  eine  solche
auch  dadurch  nicht  zur  Entstehung  gebracht  werden,
daß  ein  absolut  außer  der  Privatrechtssphäre  gelegener
  Rechtstitel  vom  Kläger  irrig  mit  der  Bezeichnung
  eines  privatrechtlichen  versehen  wird.