104  Sozialgesetzgebung  I.  Gemeindordnung  K.  3.

licher  in  Kontestation  gebracht  werden  will  1%),  und
ob  endlich  der  betreffende  Rechtstitel  in  seiner  behaupteten,
  privatrechtlichen  Eigenschaft
wirklich  vorhanden  und  somit  der  darauf  gestützte
  Anspruch  begründet  ist.  Die  beiden  ersten
Punkte  gehören  zur  Prüfung  der  Gerichtszuständigkeit,
  der  dritte  zum  Grunde  der  Sache.  Ist  einer
der  beiden  ersteren  zu  verneinen,  so  ist  die  Klage
wegen  Unzuständigkeit  der  Gerichte  abzuweisen  71).
Sind  dagegen  die  beiden  ersteren  Erfordernisse  gegeben,
  so  ist  die  gerichtliche  Zuständigkeit  begründet,
und  in  die  Verhandlung  über  den  dritten  Punkt  einzutreten.
  Außerhalb  des  Bereiches  der  gerichtlichen
Zuständigkeit  liegt  dagegen  stets  die  Prüfung  und
Entscheidung  der  Frage,  ob  der  betreffende  Rechtstitel
  (z.  B.  Herkommen,  Vertrag)  im  konkreten
Falle  auch  zur  Begründung  eines  öffentlich-rechtlichen
Änspruches  dienen  könnte,  und  ob  etwa  sonstwie  der
Nutzungsanspruch  auf  den  Gemeindeverband  gestützt
zu  werden  vermöchte,  wenn  er  als  privatrechtlicher
nicht  begründet  sein  sollte.  Ganz  analog  verhält  es
sich  für  die  Verwaltungsbehörde.  Dieser  fällt  es
gleichfalls  anheim,  zu  prüfen,  ob  überhaupt  der  fragliche
  Rechtstitel  des  geltend  gemachten  oder  negirten
Anspruches  in  abstracto  nach  seiner  allgemeinen
rechtlichen  Natur  öffentlich-rechtlicher  Art  sein  kann,
ob  der  Anspruch  wirklich  aus  dem  Gemeindeverbande

10)  In  dieser  Beziehung  wird  namentlich  auch  das  oben
unter  b  Bemerkte  von  wesentlichem  Belange.

“  1)  Würde  sich  gleichwohl  das  Gericht  für  zuständig  erklären,
  so  kann  wegen  des  Mangels  obiger  Voraussetzungen,
  —  aber  auch  nur  deshalb  und  nur  in
dem  oben  bezeichneten  Falle  —  von  der  betreffenden
Verwaltungsstelle  nach  den  näheren  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850  ein  bejahender
Kompetenzkonflikt  angeregt  werden.