Sozialgesetzgebung  I.  Gemeindeordnung.  F.  3.  105

hergeleltet  werden  will  "2)  und  ob  er  in  dieser
Richtung  und  Eigenschaft  begründet  ist.  Die
Verneinung  des  einen  oder  anderen  der  beiden  ersten
Punkte  schließt  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs-=behörde
  und  somit  auch  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  über  den  dritten  Punkt  aus,  welcher  nicht
mehr  die  Zuständigkeit,  sondern  das  materielle  Sachverhältniß
  zum  Gegenstande  hat.  Der  Verwaltungsbehörde
  kann  ihrerseits  wiederum  keine  Entscheidung
darüber  zustehen,  ob  etwa  ein  bestimmter,  geltend
gemachter  Titel  (z.  B.  Herkommen)  im  konkreten
Falle  einen  privatrechtlichen  Anspruch  begründen  oder
etwa  sonstwie  ein  solcher  Anspruch  geltend  gemacht
werden  könnte.  Wird  also  mittelst  einer  bei  der
Verwaltungsbehörde  erhobenen  konfessorischen  oder
negatorischen  Klage  ein  solcher  Rechtstitel  des  Nutzungsrechtes,
  welcher  nach  der  Ansicht  der  ersteren
üÜberhaupt  als  öffentlich-rechtlicher  nicht  vorkommen
kann  "2),  in  Kontestation  gezogen,  oder  das  Nutzungsrecht
  von  vorneherein  in  der  Eigenschaft  eines
privatrechtlichen,  gleichviel  auf  Grund  welchen  Rechtstitels,
  in  Frage  gestellt,  so  hat  die  Verwaltungsbe-=hörde
  die  Klage  vor  den  Civilrichter  zu  verweisen,
dem  es  dann  anheim  fällt,  über  die  privatrechtliche
Qualität  des  fraglichen  Rechtstitels  und  dessen  faktische
  Begründung  zu  entscheiden.  Wird  ferner  von
Seite  einer  Gemeinde  vor  der  Verwaltungsbehörde
wegen  eines  gegen  sie  behaupteten  Nutzungsanspru-22)

  Siehe  oben  Note  39  und  40.

12)  Würde  von  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
in  Bezug  auf  das  nämliche  Rechtsverhältniß  beiderseits
  die  Unzuständigkeit  ausgesprochen  werden,  unter
der  entgegengesetzten  Annahme,  daß  der  fragliche
Rechtstitel  in  abstracto  kein  privatrechtlicher,  beziehungsweise
  kein  öffentlich-rechtlicher  sein  könne,  so
läge  eben  ein  verneinender  Kompetenzkonflikt  vor.