106  Zeitlich  begränzte  Haftung  pro  nomine  bono.

ches  negatorisch  geklagt,  unter  der  Voraussetzung,
daß  Letzterer  Seitens  des  Beklagken  als  Ausfluß
des  Gemeindeverbandes  begehrt  werde,  und  der  Beklagte
  wendet  dagegen  ein,  daß  er  zwar  allerdings
das  Nutzungsrecht  beanspruche,  aber  als  ein  privatrechtliches
  und  nicht  als  ein  Recht  aus  dem  Gemeindeverbande,
  so  ist  gleichfalls  eine  Zuständigkeit
der  Verwaltungsbehörde  nicht  gegeben,  sondern  die
Klägerin  auf  den  Civilrechtsweg  zu  verweisen,  auf
welchem  dann  auch  die  Natur  des  behaupteten  privatrechtlichen
  Titels  zu  untersuchen  ist.  Der  weitere
  Fall  endlich,  daß  gegen  eine  Gemeinde  konfessorisch
  ein  Nutzungsrecht  aus  einem  öffentlich-rechtlichen
  Titel  vor  der  Verwaltungsbehörde  in  Anspruch
genommen  wird  und  die  Beklagte  das  Recht  einräumt,
  aber  als  ein  privatrechtliches,  dürfte,  da  hier
mehr  zugestanden  als  begehrt  würde,  kaum  vorkommen.

-  (Schluß  des  Abschnittes  C  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
·  rechts  des  Bheines.

Wirkung  der  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkten  Uebernahme
der  Haftung  des  Cedenten  für  die  Einbringlichkeit  der
Forderung.

Vgl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  V  Nr.  149.

Oberstrichterliche  Entscheidungsgründe  sagen
hierüber:

Der  Beklagte  beantragt  in  der  gegen  das  Erkenntniß
  der  II.  Inst.  erguiffenen  Revision  Entbindung
  von  der  Klage  auf  dem  Grunde  der  Etnrede,